Fundstellen

  1. Ausgangsentscheidung: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2010, I-3-WX 11/10
  2. BGH, Beschluss vom 24.04.2012, II ZB 8/10

Ausgangsentscheidung

Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Beschluss vom 10.02.2010 entschieden, dass ein Vereinsmitglied bei einer Ablehnung des Registergerichts kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat.

Leitsatz des BGH

  • Leitet das Registergericht auf Anregung eines nicht antragsbefugten Vereinsmitglieds ein Löschungsverfahren ein und lehnt es in diesem Verfahren durch Beschluss die Löschung der beanstandeten Eintragung ab, findet gegen diese Entscheidung die Beschwerde statt.
  • § 24 Abs. 2 FamFG bestimmt dazu nichts anderes.

Problem der Entscheidung

Ein Verein hatte zulässigerweise eine Satzungsänderung ordnungsgemäß beschlossen und das Amtsgericht hatte diese in das Vereinsregister eingetragen. Damit war die Satzungsänderung wirksam. Ein Mitglied war damit nicht einverstanden und "beantragte", die Eintragung der Satzungsänderung "zu annullieren".

Nach den Regelungen des § 395 Abs. 1 FamFG kann ein Vereinsmitglied jedoch keine Amtslöschung einer unzulässigen Eintragung im Registergericht beantragen. Dieses Recht steht nach § 380 Abs. 1 FamFG allenfalls einer berufsständischen Organisation zu. Allerdings kann ein Vereinsmitglied nach § 24 Abs. 1 FamFG beim zuständigen Registergericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 Abs. 1 FamFG anregen, was im vorliegenden Fall – wenn auch mit einer missglückten Formulierung – durch Auslegung des Registergerichts so gesehen wurde.

Das zuständige Amtsgericht prüfte die Anregung und teilte dem Mitglied per Beschluss mit, dass der Antrag gemäß § 24 FamFG zurückgewiesen würde, da die Eintragung der Satzungsänderung wirksam sei. Der Beschluss des Amtsgerichts war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, nach der gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei. Das OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht sah die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde jedoch als nicht gegeben an.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH kam zu einem anderen Ergebnis.

a) Kann Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über eine Anregung eingelegt werden?

Wenn das Registergericht einer Anregung eines Mitglieds nach § 24 Abs. 1 FamFG nicht folgt und diese Entscheidung dem Mitglied per Beschluss mitteilt, ist nach § 58 Abs. 1 FamFG sehr wohl das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Der BGH hat klargestellt, dass die Entscheidung des Registergerichts, nämlich eine beanstandete Eintragung im Wege der Anregung nicht zu löschen, eine Endentscheidung im Sinne von § 58 Abs. 1 FamFG ist. Es handelt sich nämlich um eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung eines Amtsgerichts in einer vereinsrechtlichen Angelegenheit. Die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG wird durch § 24 Abs. 2 FamFG nicht eingeschränkt, so der BGH.

b) Der Beschwerdeführer muss beschwerdeberechtigt sein

Zur Einlegung der Beschwerde muss der Beschwerdeführer nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sein. Das bedeutet, dass das Rechtsmittel der Beschwerde nur derjenige einlegen kann, der durch den Beschluss des Gerichts in seinen eigenen Rechten unmittelbar beeinträchtigt bzw. betroffen ist. Es muss also eine unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts vorliegen. Der Beschwerdeführer hat diese Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren schlüssig vorzutragen. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung sind, da es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend.

Im vorliegenden Verfahren scheiterte es an dieser Stelle. Das Mitglied als Beschwerdeführer hatte eine Beeinträchtigung in einem eigenen Recht nicht schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen vorgetragen, dass das zuständige Organ, das die Satzungsänderung beschlossen hatte, dafür nicht zuständig sei. Dies sah der BGH anders. Die Satzungsregelung in dieser Frage war eindeutig. Auch die Ermittlungen des Registergerichts im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) führten nicht dazu, dass an der Wirksamkeit des Satzungsänderungsbeschlusses zu zweifeln war. Damit lag keine Rechtsbeeinträchtigung der Person des Beschwerdeführers vor, sodass die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet und damit das Verfahren abgeschlossen war.

Handlungsempfehlung für Vorstände

Die Entscheidung des BGH führt deutlich vor Augen, dass Mitglieder des Vereins nicht unmittelbar die Löschung einer Eintragung im Vereinsregister beantragen können, aber der mittelbare Weg über eine sogenannte Anregung eines Amtslöschungsverfahrens (§ 24 FamFG) zum gleichen Ergebnis führen kann. Dies zeigt, dass ein Mitglied sehr wohl einem Verein erhebliche Probleme bereiten kann – bis hin zur Löschung von Eintragungen im Vereinsregister (zum Beispiel Satzungsänderung oder Wahl eines Vorstands). Häufig kommt es im Vorfeld von, während oder nach der Mitgliederversammlung (dies ist meistens der Auslöser) z...

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