Der Schutzbereich des AGG erstreckt sich gemäß § 6 Abs. 1 AGG auf Beschäftigte. Das AGG beschreibt einen eigenen Beschäftigungsbegriff. Hierunter fallen

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • arbeitnehmerähnliche Personen,
  • Bewerberinnen und Bewerber,
  • ausgeschiedene Mitarbeiter,
  • selbstständige und Organmitglieder (z. B. Vorstände des Vereins), wenn es um den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg geht.

2.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Personen, die mit dem Verein in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit denen Sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Aufgrund dieses Arbeitsvertrages haben Sie das Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Man spricht auch von einem sogenannten abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

2.2 Zur Berufsbildung Beschäftigte

Hierunter wird nicht nur der klassische Auszubildende verstanden, mit dem ein Ausbildungsvertrag besteht. Es sind auch Beschäftigte in der Berufsvorbereitung gemeint, bei der sie die Voraussetzungen für die Berufsausbildung erwerben sollen. Gleichfalls sind Umschüler gemeint und auch Personen in der beruflichen Fortbildung, ebenso Studierende, die im Verein ein Praxissemester absolvieren.

2.3 Arbeitnehmerähnliche Personen

Eine arbeitnehmerähnliche Person ist, wer wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist. Dabei muss er aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages überwiegend für den Verein tätig sein und die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen. Weiter sind gemeint die so genannten Heimarbeiter, die besondere abgrenzbare Tätigkeiten für den Verein von zu Hause aus erbringen und nach Arbeitsergebnis vergütet werden.

2.4 Bewerberinnen und Bewerber

Der Begriff des Bewerbers orientiert sich an den von der Rechtsprechung zu § 611a BGB entwickelten Grundsätzen. Es sind die Bewerber gemeint, die sich ernstlich für die ausgeschriebene Position interessieren und die auch objektiv für die ausgeschriebene Tätigkeit in Betracht kommen. Es wird damit vermieden, dass sich Personen erfolgreich auf den Verstoß gegen das AGG berufen können, die aber ernsthaft gar nicht infrage gekommen wären für die angebotene Beschäftigung.

2.5 Ausgeschiedene Beschäftigte

Auch das beendete Beschäftigungsverhältnis wird vom Anwendungsbereich des AGG erfasst. Die Diskriminierung muss aber im Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis stehen, sodass hier nur Konstellationen im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis oder einer betrieblichen Altersversorgung vorstellbar sind.

2.6 Selbstständige und Organmitglieder

Wenn es um den Zugang zur Erwerbstätigkeit oder um den beruflichen Aufstieg geht, dürfen Selbstständige und Organmitglieder, also die Vorstände Ihres Vereins, nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden.

  • Selbstständig ist eine Person, wenn sie für Ihren Verein Dienstleistungen anbietet, ohne Arbeitnehmer zu sein, also von Ihrem Auftrag nicht alleine wirtschaftlich abhängig ist, also Freiberufler.
  • Organmitglieder sind die Personen, die die vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen sind, also die Vorstände Ihres Vereins.
  • Unter Zugang zur Erwerbstätigkeit wird die Möglichkeit verstanden, Aufträge bei Ihrem Verein zu erhalten, als Berater, Trainer, Musiker o. Ä. bzw. die Möglichkeit, eine Funktion auch als Vorstand, Kassenprüfer, Schriftführer zu übernehmen.
  • Als beruflicher Aufstieg wird die Möglichkeit zu sehen sein, eine hochklassigere Mannschaft zu trainieren, weitere ergänzende Beratungsaufträge zu erhalten oder eine besondere Stellung im Vorstand bekleiden zu können.

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