Der Arbeitgeber hat den aufgrund eines Verstoßes gegen das AGG entstandenen Schaden dem Arbeitnehmer zu ersetzen.

Dieser Schadensersatzanspruch ist allerdings vom Verschulden des Arbeitgebers abhängig, wobei das Verschulden jedoch vermutet wird, so dass der Arbeitgeber fehlendes Verschulden beweisen muss. Er haftet nicht nur für eigenes, sondern auch für das Verschulden von Vorgesetzten. Eine Haftung besteht für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Etwas anderes gilt nur bei Diskriminierungen durch kollektivrechtliche Vereinbarungen wie Betriebsvereinbarungen oder Betriebsordnungen. Hier ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Neben dem Schadensersatzanspruch steht dem betroffenen Beschäftigten auch ein Entschädigungsanspruch für die erlittene Benachteiligung zu, der dem Schmerzensgeldanspruch des allgemeinen Zivilrechts gleicht.

 
Hinweis

Der Entschädigungsanspruch ist durch das AGG nur für die Fälle begrenzt, in denen ein Bewerber nicht eingestellt wurde und bei benachteiligungsfreier Entscheidung aber eingestellt worden wäre; hier ist der Anspruch begrenzt auf drei Monatseinkommen für die zu besetzende Position.

Beide Ansprüche müssen vom Betroffenen innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Geltendmachung hat der Betroffenen gegebenenfalls Klage auf Schadensersatz und Entschädigung zu erheben. Bei Fristversäumnis entfällt der Anspruch.

Das AGG räumt den Betroffenen "nur" einen Schadenersatz- und Entschädigungsanspruch ein. Ein abgelehnter Bewerber hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf Beförderung!

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