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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – was Sie beachten sollten!

Stephan Wilcken
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Zusammenfassung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet grundsätzlich sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen, die alleine aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im Arbeitsalltag erfolgen.

Kann der Verein als Arbeitgeber nicht nachweisen, dass eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, macht er sich schadenersatzpflichtig.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Eine Stellenausschreibung richtet sich nur an weibliche Bewerber

Wenn eine zu besetzende Position nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben ist, sondern Sie beispielsweise eine Sekretärin oder Sachbearbeiterin suchen, kann sich ein männlicher oder diverser Bewerber, der nicht genommen wird, auf geschlechtsspezifische Benachteiligung berufen. Die Folge ist, dass er Schadenersatzanspruch beanspruchen kann.

2. Sie schreiben eine Stelle aus mit dem Hinweis "Wir setzen beste Deutschkenntnisse in Wort und Schrift voraus"

Hier kann eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegeben sein aufgrund der ethnischen Herkunft.

3. Sie setzen immer wieder dieselbe Person als Beschäftigten für "ungeliebte" Tätigkeiten ein

Hierfür kann es sachliche Gründe geben, weil etwa andere Personen hierzu nicht ausreichend geeignet oder aus persönlichen Gründen ungeeignet sind. Dies müssen Sie belegen, im Streitfall beweisen können.

4. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag mit einem Beschäftigten, weil Sie das Team verjüngen wollen

Die Verjüngung des Teams ist an sich schon kein Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Darüber liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters vor.

5. Die sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung sind nicht dokumentiert

Sie werden Beschäftigte immer wieder ungleich b...

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