Leitsätze

  • Im registergerichtlichen Verfahren wird ein Vereinsname oder Namensbestandteil nur dann beanstandet, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen und diese Irreführung ersichtlich ist.
  • Eine in den Namen eines Vereins als Bestandteil aufgenommene Jahreszahl wird in aller Regel als ein Hinweis auf das Gründungsjahr des Vereins aufgefasst. Stimmt die als Bestandteil des Namens eingefügte Jahreszahl nicht mit dem Gründungsjahr überein, bedeutet dies eine besonders schwerwiegende Irreführung des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich ist.
  • Eine solche Namensänderung (= Satzungsänderung) ist nicht zulässig und kann nicht eingetragen werden.
 

Fundstellen

Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 25.2.2011, Az.: 7 Wx 26/10

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