Kurzbeschreibung
Dieses Muster-Antragsschreiben auf Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist für das zuständige Vereinsfinanzamt bestimmt. Es kann auch als Orientierungshilfe zur angestrebten Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus später bei bereits bestehenden Vereinen eingesetzt werden.
Die Voraussetzungen
Handeln muss hier üblicherweise der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB. Also die Personen, die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des gegründeten Vereins gewählt wurden und diese Aufgaben übernommen haben. Das regional zuständige Finanzamt für das Antragsverfahren und deren spätere Ansprechpartner im Verein ergeben sich aus den Angaben des Vereins bezüglich des Hauptsitzes und – soweit vorhanden – der Vereinsgeschäftsstelle (mit Hinweis in der Satzung).
Das Finanzamt geht davon aus, dass der Verein bereits wirksam gegründet wurde. Es will dies auch über das Sitzungsprotokoll ersehen. Zur Prüfung des Antrags ist es auf jeden Fall erforderlich, dass die dem Finanzamt vorgelegte Kopie der Gründungssatzung sich inhaltlich ohne Ausnahme an der sogenannten Steuer-Mustersatzung orientiert. Also diese wenigen Vorgaben nach § 51 ff. AO mit genauen Hinweisen zur gemeinnützigkeitsrechtlich abgesicherten Betätigung.
Der Text der sogenannten Steuer-Mustersatzung (bei den Finanzämtern auch einsehbar per Internet oder als Anlage 1 zu § 60 AO) ist tatsächlich nur für steuerliche Zwecke relevant. Der Steuer-Satzungsinhalt betrifft grundsätzlich nicht die ebenfalls erforderlichen vereinsrechtlichen Zwecke und Vorgaben. Ein Verein kann sich daher auch jederzeit entschließen, den Gemeinnützigkeitsstatus zunächst nicht zu nutzen. Es gibt auch Vereine und Verbände, die wegen ihrer besonderen Vereinszwecke den Gemeinnützigkeitsstatus nicht in Anspruch nehmen können. So beispielsweise Zusammenschlüsse von bestimmten abgegrenzten Berufsangehörigen, Berufsverbänden in der Vereinsrechtsform. Aber auch allgemein bestimmte Vereine, etwa mit besonderen Aufnahmevorgaben, die somit nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gibt es auch Vereine, bei denen sich schon wegen der Höhe des Mitgliedsbeitrags abzeichnet, dass sie nicht als gemeinnützig anerkannt werden können.
Die Steuer-Mustersatzung enthält somit nur Vorgaben für die steuerlichen Zwecke einer Satzung. Das Vereinsregister als spätere Vereinseintragungsbehörde beim Amtsgericht prüft hingegen die beschlossene Satzung nach völlig anderen Kriterien. Es überprüft im Wesentlichen, ob die Satzung dem geltenden Vereinsrecht (§ 21 ff. BGB) entspricht. Außerdem prüft es, ob die Regelungen in der Satzung nachvollziehbar sind und dem Vereinsrecht entsprechen. Hierbei spielen die Erwartungen und Vorgaben des Finanzamtes keine Rolle.
Das Vereinsregister akzeptiert daher auch Satzungen ohne den Inhalt der Steuer-Mustersatzung. Umgekehrt kann auch ein nicht eingetragener Verein den Schritt in die Gemeinnützigkeit gehen, wenn die Satzung und die darin enthaltene Zweckverwirklichung dem Gemeinnützigkeitsrecht entspricht. Die Rechtsform ist nicht entscheidend, zumal es neben den Stiftungen auch viele gemeinnützige GmbHs gibt. Es muss sich aber auf jeden Fall um eine Körperschaft handeln. BGB-Gesellschaften oder auch Personalgesellschaften wie OHG, KG etc. können nicht den Gemeinnützigkeitsstatus wegen fehlender Rechtsform erlangen.
Empfehlung: Man sollte vor der endgültigen Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung den bisher erarbeiteten Satzungsentwurf zur sogenannten Vorprüfung sowohl dem Finanzamt als auch dem Vereinsregister zuleiten. Dies ist auch im Interesse der Gründer. Zu einer Vorprüfung sind zumindest die besonderen, bei Finanzämtern auch vorhandenen Vereinsbeauftragten bereit. In einem Satzungscheck prüft man dann dort, ob der Inhalt dem geltenden Gemeinnützigkeitsrecht entspricht. Denn steuerbegünstigte Körperschaften wie Vereine/Verbände müssen in der Satzung nachvollziehbar festlegen, welchen Zweck man verfolgt und welche Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks vorgesehen sind. Es muss damit möglich sein, die Zweckverwirklichung später beim aktiven Verein nachprüfen zu können. Ein Verein kann auch durchaus mehrere begünstigte Zwecke verfolgen.
Schwieriger ist es, eine Vorprüfung bei dem Vereinsregister zu erreichen. Hier wird oft global darauf verwiesen, dass man erst nach Anmeldung in die Prüfung einsteigen will.
Weitere Möglichkeiten zur Sicherheitsprüfung wäre die Durchsicht von Rechtsanwälten/Notaren (gebührenpflichtig) oder die Vorlage bei einem Verband, dem sich der Verein anschließen will.
Wird die Satzung in der Gründungsversammlung von den Mitgliedern verabschiedet, sollte nicht nur auf die genaue Protokollierung möglicher Änderungsvorschläge geachtet werden. Es kann empfehlenswert sein, die Gründungsversammlung nach dem Satzungsbeschluss und dem dokumentierten Willen zur Gründung auch zu einer Abstimmung für einen sogenannten ergänzenden Reservebeschluss aufzufordern. Damit wird der gewählte vertretungsberechtigte Vorstand ermächtigt, die erforderli...