Einführung
Die Frage ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verband (sei es Fachverband oder Landessportbund) verpflichtet ist, einen neuen Verein aufzunehmen, welche Hürden daran geknüpft werden dürfen und welche satzungsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, ist ein Dauerbrenner im Vereinsrecht.
Die Rechtsprechung des BGH hat zu diesem Thema seit Langem klare Vorgaben gemacht. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch, dass es immer wieder neue Facetten dieses Problems gibt.
1 OLG Frankfurt, Urteil v. 3.3.2008, Az.: 11 U 57/08 (Handballverein gegen Landessportbund Hessen e.V.)
1.1 Der Fall
Ein Handballverein wollte Mitglied im LSB Hessen werden. Nach der Satzung des LSB war dazu erforderlich, dass der zuständige Landesfachverband diesem Antrag zustimmt, da mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LSB der Verein zugleich (automatisch) die Mitgliedschaft im Fachverband Handball erwirbt. In der Werberichtlinie des Handballverbandes war jedoch geregelt, dass der Name des Sponsors nicht im Vereinsnamen enthalten sein darf, was jedoch bei dem Verein der Fall war. Der Verband verweigerte daher seine Zustimmung, wogegen der Verein – allerdings erfolglos – klagte.
1.2 Das Urteil
- Das OLG stellte zunächst fest, dass auch Monopolverbände, die grundsätzlich dem Aufnahmezwang unterliegen, im Rahmen ihrer Vereinsautonomie (Art. 9 (1) Grundgesetz) generell Aufnahmevoraussetzungen festlegen können, nach denen sie neue Mitglieder aufnehmen.
- Solche Aufnahmevoraussetzungen müssen grundsätzlich in der Satzung verankert sein, da nur dort das Mitgliedschaftsverhältnis geregelt werden kann (§ 58 Nr. 1 BGB).
- Problem in diesem Fall war, dass die Werberichtlinie des Handballverbandes rechtlich gesehen eine Vereinsordnung war, die nicht Bestandteil der Satzung war. War damit die Regelung unwirksam? Ist diese Vereinsordnung dennoch verbindlich und kann im Außenverhältnis angewendet werden?
- Dies ist dann zu bejahen, wenn die Satzung eine lückenlose und klar bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass und den Inhalt der Werberichtlinie enthält, was in diesem Fall gegeben war, sodass die Werberichtlinie wirksam war und vom Gericht beachtet werden musste.
- Des Weiteren war in diesem Verfahren streitig, ob das zuständige Organ die Richtlinie überhaupt wirksam erlassen hatte, da die Satzung hier nicht eindeutig war. Diese Frage wurde jedoch vom Gericht offen gelassen.
- Entscheidend war nämlich der Umstand, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass soweit ein Verband über die Satzung hinaus weitergehende generelle Aufnahmeanforderungen tatsächlich praktiziert, diese wie satzungsmäßige Anforderungen zu beurteilen sind. Dies ist freilich umstritten.
- Das OLG kam jedenfalls zu dem Ergebnis, dass der Verein den Sponsornamen nicht in seinem Vereinsnamen führen darf, wenn er Mitglied im LSB Hessen und gleichzeitig im Handballverband Hessen werden möchte, sodass die Klage des Vereins abgewiesen wurde.
2 Amtsgericht Münster, Urteil v. 4.2.2009, Az.: 48 C 988/08 (Verein gegen Stadtsportbund)
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Golo Busch, Fachreferent des LSB Nordrhein-Westfalen, Schulte-Rentrop-Weg 51, 45968 Gladbeck
2.1 Der Fall
Ein Sportverein in einer großen Stadt wollte Mitglied im zuständigen Stadtsportbund werden. Der Verein beantragte die Mitgliedschaft im zuständigen Fachverband, der jedoch zur Voraussetzung machte, dass der Verein nachweisen kann, dass er einen Platz zur Durchführung des Spielbetriebs in der Stadt nachweisen kann. Diesen Nachweis beantragte der Verein bei der Stadt. Der beklagte Stadtsportbund lehnte dann den Aufnahmeantrag unter Hinweis auf die fehlenden Möglichkeiten zur Durchführung des Spielbetriebes ab. Das Sportamt der Stadt wiederum lehnte es ab, dem Verein Sportflächen zur Verfügung zu stellen, da es davon ausging, dass der Verein kein Mitglied im Sportbund wird, dies aber nach der Sportförderrichtlinie der Stadt Voraussetzung für die Bereitstellung von kommunalen Sportstätten sei. Damit biss sich die Katze in den Schwanz, und der Verein klagte gegen den Stadtsportbund auf Aufnahme und bekam Recht.
2.2 Das Urteil
- Das Gericht prüfte zunächst richtigerweise, ob der Stadtsportbund aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Monopolverband mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich anzusehen ist, der dann dem Aufnahmezwang unterliegen würde. Das Gericht kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Stadtsportbund aufgrund seiner Satzung und der zugewiesenen Aufgaben in der Stadt im Verhältnis zu den ansässigen Vereinen eine Schlüsselfunktion inne-hat.
- Das Gericht wendete dann die folgende Formel der Rechtsprechung an: Stellt die Ablehnung der Aufnahme des Klägers in den Stadtsportbund im Verhältnis zu den bereits aufgenommenen Mitgliedern sachlich eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, steht damit eine unbillige Benachteiligung fest. Der Verband ist dann gezwungen, den neuen Verein aufzunehmen.
- Das Gericht arbeitete in seiner Begründung die Machtstellung des Stadtsportbundes heraus und stellte dar, welche Nachteile sich für den klagenden Verein im Verhältnis zu den vorhandenen Mitgliedern ergeben.
- Weiter prüfte das Gericht die Aufnahmevoraussetzungen in der Satzung des Stadtsportbundes, die allesamt belegt und gegeben waren, und kam daher zu d...