1 Sachverhalt
Der klagende e.V. war nicht gemeinnützig und war auch kein Berufsverband. Der Verein war ein Netzwerk für Frauen und bot diesen ein berufsorientiertes Netzwerk im Bereich der IT-Berufe. Die Frauen sollten sich im Verein vernetzen, sich beruflich weiterbilden und Kontakte aufbauen können. Dafür stellte der Verein zahlreiche Angebote und Leistungen zur Verfügung. Die Mitglieder mussten dafür einen Jahresbeitrag von 60 EUR zahlen, den der Verein nach § 8 (5) KStG bei der Steuererklärung nicht in Ansatz brachte und im Übrigen einen Verlust aus Gewerbebetrieb auswies.
Das FA folgte dem nicht und unterwarf die Mitgliedsbeiträge zu 90 % der Körperschaftssteuer, mit der Begründung, dass es sich um unechte Mitgliedsbeiträge handele, die voll steuerpflichtig seien. Im Ergebnis musste der Verein Steuern nachzahlen und klagte gegen das FA und machte geltend, dass die unechten Mitgliedsbeiträge höchstens 15 % ausmachen würden, sodass sich kein körperschafts- oder gewerbesteuerpflichtiger Gewinn ergebe.
2 Die Entscheidung
Das FG München kam zu dem Ergebnis, dass die Jahresbeiträge von 60 EUR nicht in vollem Umfang echte Mitgliedsbeiträge darstellen, die gemäß § 8 (5) KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Vereins außer Ansatz bleiben.
Echte Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 8 (5) KStG sind Beiträge, die die Mitglieder eines Vereins lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Sie dürfen dem Verein dagegen nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten der Mitglieder zufließen. Soweit ein Verein der wirtschaftlichen Förderung der Einzelmitglieder dient und die Beiträge Entgelt für bestimmte Leistungen darstellen, handelt es sich nicht um echte Mitgliedsbeiträge (BFH-Urteil v. 26.6.1989).
Im Rahmen der Abwägung kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Jahresbeiträge teilweise als Entgelt für die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder anzusehen und im Schätzwege in echte und unechte Mitgliedsbeiträge aufzuteilen waren.
Das Gericht hielt es in diesem Fall für sachgerecht, sich an der Verwaltungspraxis zu orientieren, die für andere Vereine durch Verwaltungsvorschrift festgelegt ist. Nach R 43 (1) und R 44 (1) der Körperschaftssteuerrichtlinien ist bei Haus- und Grundeigentümervereinen, Mietervereinen und Obst- und Gartenbauvereinen eine Aufteilung von 20 % zu 80 % vorzunehmen. Auch wenn die Zielsetzung dieser Vereine jeweils eine andere ist als die des klagenden Vereins, so ist nach Auffassung des FG München dieser Maßstab als vergleichbares Element heranzuziehen, da es sich bei dem klagenden Verein schwerpunktmäßig um einen Selbsthilfeverein handelt, der seinen Mitgliedern eben auch wirtschaftliche Vorteile gewährt. Die Aufteilung der Mitgliederbeiträge in echte und unechte Beiträge erfolgte daher im Verhältnis 80:20, sodass 20 % der Mitgliederbeiträge als Einnahmen zu versteuern sind.
Fundstellen
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FG München, Urteil v. 19.7.2010, Az.: 7 K 472/08 |