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Ausbildungsentschädigungen im Fußball

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1 Der Fall

Das Urteil war in der Fachwelt mit Spannung erwartet worden, jetzt steht es fest: Die Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball ist verfassungswidrig und schränkt die Freiheit der Berufswahl junger Fußballspieler unzulässig ein.

Das OLG Oldenburg bestätigte mit seinem Urteil v. 10. Mai 2005 (Az.: 9 U 94/04) das erstinstanzliche Urteil des LG Oldenburg v. 29.10.2004 (Az.: 13 O 1195/04) und folgte in seiner Begründung dem Grundsatzurteil des BGH v. 27.9.1999 (Az.: II ZR 305/98).

Daraufhin schloss die GmbH mit dem Verein (freiwillig und einvernehmlich) einen Aufhebungsvertrag, durch den der Wartungsvertrag aus 1988 vorzeitig beendigt wurde.

Das OLG hat keine Revision zum BGH zugelassen, sodass das Urteil rechtskräftig ist und den DFB und seine Landesfachverbände zum Umdenken und zur Änderung der einschlägigen Verbandsregelungen zwingt.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob § 7b der Spielordnung (SpO) des Niedersächsischen Fußballverbandes (wortgleich mit § 23a der Spielordnung des DFB) gegen das Grundgesetz verstößt und damit nichtig ist (§ 138 BGB). In § 7b ist geregelt, dass ein Fußballverein, der einen so genannten Nicht-Amateur ohne Lizenz unter Vertrag nimmt, jenen Verein, bei dem der Amateur in den letzten fünf Jahren vor dem Wechsel gespielt hatte, eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen hat.

2 Das Urteil

Die Klage des abgebenden Vereins gegen den aufnehmenden Verein wurde abgewiesen, da § 7b SpO gegen Art. 12 Grundgesetz verstößt und die Freiheit der Berufswahl des betreffenden Spielers ungerechtfertigt einschränkt. LG und OLG stützten sich dabei auf die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 1999, die letztlich auf das Bosman-Urteil des EuGH v. 15.12.1995 zurückzuführen ist.

Die Regelungen der Ausbildungsentschädigungen verletzen das Recht der Fußballspieler, ihren ...

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