Zwischen dem Aufsteller ___________________________________________________
(im Folgenden "Aufsteller")
Anschrift: _______________________________________________________________
und
dem Verein _____________________________________________________________
(im Folgenden "Verein")
Anschrift: _______________________________________________________________
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand/Inhalt
- Der Verein gewährt dem Aufsteller das alleinige Recht, ab dem _____________ im Vereinsheim/in der Gaststätte des Vereins an den gemeinsam festgelegten Plätzen, die nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden dürfen, Spiel-, Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Automaten aufzustellen - ausgeschlossen solche mit Gewinnmöglichkeit.
- Es ist die Aufstellung folgender Automaten vereinbart: ___________________________
- Unter Automaten im Sinne dieses Vertrages werden Vorrichtungen verstanden, die nach Geldeinwurf zu Spiel, Musikdarbietung, Unterhaltung und zum Bezug von Waren freigegeben werden.
- Ausgenommen sind Automaten mit Gewinnmöglichkeit i. S. d. §§ 33 c und 33 d GewO.
Der Aufsteller zahlt dem Verein dafür bei jeder Abrechnung folgende Anteile der vorhandenen Bruttokasse nach vorherigem Abzug der Umsatzsteuer, Vergnügungssteuer oder einer sonstigen gerätebezogenen Abgabe, GEMA und GVL-Tantiemen und der Erlaubnisgebühren ( = Kostenpauschale):
- pro Warenautomat nach Abzug der Kostenpauschale von ______ Euro monatlich je Gerät ______ Prozent.
- pro Musikautomat nach Abzug der Kostenpauschale von ______ Euro monatlich je Gerät ______ Prozent.
- pro Unterhaltungsautomat ohne Gewinnmöglichkeit nach Abzug einer Kostenpauschale von ______ Euro je Gerät _____ Prozent.
In den jeweiligen Anteilen des Vereins ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Anteile des Vereins sind nicht an Dritte abtretbar.
§ 2 Vertragsdauer
- Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum __________ .
- Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner drei Monate vor Ablauf schriftlich kündigt.
Die Aufgabe des Vereinsheims vor Ablauf dieses Vertrages entbindet den Verein nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, es sei denn, er verpflichtet den neuen Inhaber schriftlich in der Weise zum vorbehaltlosen Eintritt in den Vertrag, dass der Aufsteller vom neuen Inhaber unmittelbar Erfüllung des Vertrages verlangen kann.
Oder: Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verein das Vereinsheim für den Publikums-verkehr endgültig schließt. Dies ist dem Aufsteller mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Schriftform mitzuteilen.
§ 3 Pflichten des Aufstellers
Der Aufsteller verpflichtet sich zu Folgendem:
- Er ist für die Erteilung für den Betrieb der Automaten erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Anmeldungen verantwortlich und wird diese erwirken.
- Er installiert die Geräte an den vereinbarten Plätzen auf seine Kosten.
- Er trägt die laufenden Betriebskosten der Automaten und stellt ihm gemeldete Betriebsstörungen unverzüglich ab. Er ist berechtigt, die Automaten zu diesem Zweck in seine Werkstatt zu nehmen oder auszutauschen.
- Er sorgt für das bedarfs- bzw. verbrauchsgerechte Nachfüllen der Warenautomaten (mindestens einmal wöchentlich) und für den angemessenen Plattenwechsel in Musikautomaten.
- Er trägt die im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem ggf. durchzuführenden Genehmigungsverfahren anfallenden Kosten und Gebühren.
- Er ist bei Nichteinigkeit berechtigt, die für die Gaststätten geeigneten Gerätetypen auszuwählen und die Geräte innerhalb der vereinbarten Geräteart auszutauschen. Unter Geräteart im Sinne dieses Vertrages werden die in § 1 erwähnten Untergruppen verstanden.
- Er ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf einen anderen Aufsteller zu übertragen.
- Er kann Geräte nach einer Anzeigefrist von einer Woche abräumen, wenn der Kasseninhalt dieser Geräte nicht das für den Aufsteller erforderliche Rentabilitätsminimum erreicht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die aufgestellten Geräte nicht mindestens folgende Beträge einspielen: _________ Euro.
§ 4 Pflichten des Vereins
Der Verein verpflichtet sich zu Folgendem:
- Er hat die aufgestellten Geräte während der gesamten Öffnungszeit des Vereinsheims spielbereit zu halten.
- Er trägt die Stromkosten für den Betrieb der Automaten und zusätzliche Gebühren und Steuern für Tanz- und sonstige Veranstaltungen und die Übertragung von Musik in Nebenräume.
- Er hat jede Betriebsstörung unverzüglich dem Aufsteller zu melden.
- Er verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages in seiner Gaststätte ohne Zustimmung des Aufstellers weder eigene Automaten aufzustellen, noch einem Dritten die Aufstellung zu gestatten und bei Aufstellung eines Musikautomaten auch keine andere Musik darzubieten.
- Er ist von dem alleinigen Aufstellrecht des Aufstellers hinsichtlich einer Geräteart befreit, wenn der Aufsteller sämtliche Geräte dieser Art abräumt, ohne dass der Verein hierzu Veranlassung gegeben hat.
- Er stimmt der Übertragung nach ...