Grundstücksteile: Unterböden von Eislaufflächen, Eisschnelllaufbahnen und Eisschießbahnen, Unterböden der Umgangszonen und des Anschnallbereichs, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Klimaanlagen im Hallenbereich, Duschräume, Toiletten, Umkleideräume, Regieraum, Werkstatt, Massageräume, Sanitätsraum, Duschen, Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Umschließungen von Trafostationen und Notstromversorgungsanlagen (soweit nicht Betriebsvorrichtung), Überdachungen von Zuschauerflächen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren, Emporen und Galerien, Kassenhäuschen (soweit nicht transportabel), Kioske, allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Einfriedungen, Ver- und Entsorgungsleitungen.

Betriebsvorrichtungen: Oberböden von Eislaufflächen, Eisschnelllaufbahnen und Eisschießbahnen, Schneegruben, Kälteerzeuger, schlittschuhschonender Bodenbelag, Oberbodenbelag des Anschnallbereichs, spezielle Beleuchtungsanlagen, Lautsprecheranlagen, Spielanzeige, Uhren, Anzeigetafeln, Abgrenzungen, Sicherheitseinrichtungen, Sperrgitter zwischen Spielfeld und Zuschauerbereich, Massagebecken, Transformatorenhäuser oder ähnliche kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundfläche haben, Trafo und Schalteinrichtungen, Notstromaggregat, Zuschauertribünen (soweit nicht Grundstücksteil), Bestuhlung der Zuschauertribünen, Emporen und Galerien, Küchen- und Ausschankeinrichtungen.

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