Nach § 623 BGB bedarf auch der Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform.
Der im Arbeitsrecht ebenfalls geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt es zu, ein Beschäftigungsverhältnis jederzeit für die Zukunft einvernehmlich zu beenden. Da bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Kündigung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht notwendig ist und auch regelmäßig nicht erklärt wird, kommen die Einschränkungen des besonderen und allgemeinen Kündigungsschutzes nicht zum Tragen. Auch sonst gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen für den ordnungsgemäß zustande gekommenen Aufhebungsvertrag. Das Integrationsamt (bei schwerbehinderten Mitarbeitern) oder das Gewerbeaufsichtsamt (bei Schwangeren oder Elternzeitern) sind nicht zu beteiligen, selbst wenn der Arbeitnehmer behindert oder die Arbeitnehmerin sich in Elternzeit befindet oder schwanger ist. Auch ist bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen der Betriebsrat nicht zu beteiligen.
Einschränkungen muss der Verein bei Minderjährigen berücksichtigen. Minderjährige können Aufhebungsverträge oder Ausgleichsquittungen ohne Einschaltung ihrer gesetzlichen Vertreter nur dann abschließen, wenn sie von ihrem gesetzlichen Vertreter ermächtigt worden sind, in Dienst oder Arbeit zu treten (§ 113 Abs. 1 BGB).
Der Verein muss bei Abschluss des Aufhebungsvertrages den Mitarbeiter aber darauf hinweisen, dass die Arbeitsverwaltung, die Agentur für Arbeit, ggf. eine Sperrfrist und/oder Ruhenszeit verhängen kann, weil durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages der Arbeitnehmer seine zukünftige Arbeitslosigkeit mit verschuldet hat. Deshalb ist, um hier nicht zusätzliche Probleme aufzuwerfen, eine sorgsame Formulierung des Aufhebungsvertrages vorzunehmen.
Auch bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss der Verein seinen Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 SGB III darauf hinweisen, dass dieser sich sofort arbeitssuchend zu melden und selbst auch um eine neue Beschäftigung zu bemühen hat. Auch hier sollte der Hinweis aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden.
Der Arbeitnehmer ist durch den Verein darauf hingewiesen worden, dass er nach § 38 SGB III verpflichtet ist, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Andernfalls kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert werden. Außerdem ist er darauf hingewiesen worden, dass er bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz selbst aktiv werden sollte.