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Beendigung des Vorstandsamts rechtssicher durchführen

Stefan Wagner
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Zusammenfassung

In vielen Vereinen besteht Unsicherheit, wenn es um die Beendigung eines Vorstandsamtes geht. Denn häufig wird übersehen, dass es sich dabei um rechtlich ganz verschiedene Vorgänge und Voraussetzungen handelt, je nachdem, nach welchen Voraussetzungen und Umständen die Beendigung des Amtes erfolgt.

 

Die 6 häufigsten Fallen

1. Satzung ist maßgebend

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei allen Fällen der Beendigung des Vorstandsamts die Regelungen der Satzung zu beachten sind. Satzungsverstöße können daher zur Unwirksamkeit der Beendigung des Amtes führen, was zu erheblichen Haftungsrisiken führen kann.

2. Löschung im Vereinsregister zwingend

3. Wenn das Amt eines Vorstandsmitglieds beendet ist, ist die Löschung im Vereinsregister zu beantragen, da ansonsten Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen sind, die den Verein gar nicht mehr vertreten dürfen.

4. Verein muss handlungsfähig bleiben

Es muss stets darauf geachtet werden, dass der Verein einen nach seiner Satzung handlungsfähigen Vorstand nach § 26 BGB hat, der für den Verein handeln kann. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, ist der Verein handlungsunfähig und es muss ein Notvorstand nach § 29 BGB bestellt werden.

5. Kein Rücktritt zur Unzeit

So muss insbesondere darauf geachtet werden, dass der Vorstand nicht kollektiv zurücktreten kann, sondern nur die Vorstandsmitglieder einzeln und nicht in der Form, dass kein Vorstand mehr existiert.

6. Rücktritt nur schriftlich möglich

Gegenüber dem Registergericht kann der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds nur durch Vorlage einer Urkunde (Schriftstück) nachgewiesen und dokumentiert werden, sodass der mündlich erklärte Rücktritt eines Vorstands zwar eine wirksame Er­klärung darstellt, aber als Nachweis gegenüber dem Gericht nicht ausreichend ist. Fazit: der Rücktritt ist nur schr...

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