Grundsätzlich enden befristete Arbeitsverträge mit Auslaufen der Frist bzw. mit der entsprechenden Zweckerreichung.

Eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist hier nur dann zulässig, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt.

Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur dann möglich, wenn dies auch ausdrücklich in dem befristeten Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

 
Hinweis

So formulieren Sie eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag

Vor Ablauf der Befristung kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.

Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der vereinbarten Frist nur aus wichtigem Grund, also außerordentlich, gekündigt werden.

Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist oder der Zweckerreichung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten auf das Auslaufen der Befristung hinzuweisen. Der Arbeitnehmer hat ja den befristeten Arbeitsvertrag auch unterschrieben und muss deshalb um das Enddatum des Arbeitsverhältnisses wissen.

Ebenso wenig steht einem Betriebsrat insoweit ein Informations- oder gar Mitbestimmungsrecht zu. Ein Anhörungsrecht schreibt § 102 BetrVG nur bei Kündigungen vor. Darüber hinaus wurde der Betriebsrat nach § 99 BetrVG bereits bei der Einstellung des Mitarbeiters angehört. Hierbei wurde er auch über die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Beschäftigten informiert.

 
Achtung

Die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Befristung führt automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis

Wird der Arbeitnehmer über den vorgesehenen Zeitpunkt des Auslaufens des Arbeitsvertrages weiter beschäftigt und ist eine entsprechende zulässige Verlängerungsvereinbarung nicht geschlossen, dann wandelt sich das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es kann dann nur noch durch Kündigung bei Vorliegen entsprechend notwendiger Kündigungsgründe oder einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet werden.

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