Die 7 häufigsten Fallen
1. Die Befristung erfolgt mündlich
Nach § 14 Absatz 4 TzBfG muss zur Wirksamkeit der Befristung diese schriftlich vereinbart werden. Ein Arbeitsvertrag kann zwar auch mündlich geschlossen werden, befristete Arbeitsverhältnisse bedürfen der Schriftform.
2. Die schriftliche Vereinbarung kann nach Beginn der Beschäftigung geschlossen werden
Beginnen Beschäftigte das Arbeitsverhältnis, ohne dass ein schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, dann entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis; der Arbeitsvertrag wird dann schon erfüllt, ohne dass dem eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt. Dies kann auch nachträglich nicht geändert, geheilt werden.
3. Eine Befristung ohne Sachgrund wird für drei Jahre abgeschlossen
So genannte sachgrundlose Befristungen dürfen nur für maximal 24 Monate abgeschlossen werden. Ist die Befristungsdauer unzulässigerweise länger, ist der Arbeitsvertrag wirksam, aber nicht die Befristung. Es liegt dann ein unbefristeter Vertrag vor.
4. Befristete Arbeitsverträge müssen zur Beendigung gekündigt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse enden, wie alle befristeten Vertragsarten grundsätzlich auch, mit Ablauf der entsprechend vereinbarten Frist oder mit der abschließenden Erledigung des vereinbarten Zwecks. Eine Kündigung ist dazu nicht notwendig.
5. Während des Laufs des befristeten Arbeitsverhältnisses kann dieses auch gekündigt werden Vertragsverhältnisse, auch Arbeitsverhältnisse, die befristet abgeschlossen werden, enden grundsätzlich nur mit Ablauf der Frist. Eine vorzeitige Kündigung ist nur dann zulässig, wenn dies auch – für beide Vertragsparteien gleichermaßen – vertraglich vereinbart wurde.
6. Bewerber, die einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, dürfen nicht befristet beschäftigt werden
Bestimmte Bewerbergruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz, beispielsweise werdende Mütter, schwerbehinderte Menschen. Auch mit den entsprechenden Bewerbern kann selbstverständlich ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Ein dagegen gerichtetes Verbot gibt es nicht.
7. Wenn befristet Beschäftigte während des Arbeitsverhältnisses einen besonderen Kündigungsschutz erwerben, entfällt die Beendigung durch die Befristung
Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses können Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz erwerben, etwa als Betriebsratsmitglied, Elternzeiter, Schwangerschaft, Schwerbehinderteneigenschaft. Dies beeinflusst aber die Befristungsabrede nicht, das Arbeitsverhältnis endet wie vereinbart mit Ablauf der Frist beziehungsweise der Erreichung des vereinbarten Zwecks.