Zusammenfassung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das nur rudimentäre Regelungen für das Arbeitsrecht enthält, verbietet grundsätzlich keine befristeten Arbeitsverhältnisse; vielmehr ist auch die Möglichkeit einer Befristung gesetzlich ausdrücklich angesprochen und vorgesehen.

Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages endet das Arbeitsverhältnis regelmäßig mit dem Zeitpunkt, zu dem die Frist abläuft oder der Zweck erfüllt ist. Es muss also gerade keine Kündigung ausgesprochen werden.

Deshalb steht dem Arbeitnehmer bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch nicht das Kündigungsschutzgesetz zur Seite. Es kann also durch das Arbeitsgericht keine Kündigung daraufhin überprüft werden, ob sie sozial gerechtfertigt ist.

Damit aber die Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Befristungen und damit ungerechtfertigter Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt sind, hat das BAG schon seit Jahrzehnten die Befristung nur sehr eingeschränkt zugelassen.

Diese Einschränkungen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

 

Die 7 häufigsten Fallen

1. Die Befristung erfolgt mündlich

Nach § 14 Absatz 4 TzBfG muss zur Wirksamkeit der Befristung diese schriftlich vereinbart werden. Ein Arbeitsvertrag kann zwar auch mündlich geschlossen werden, befristete Arbeitsverhältnisse bedürfen der Schriftform.

2. Die schriftliche Vereinbarung kann nach Beginn der Beschäftigung geschlossen werden

Beginnen Beschäftigte das Arbeitsverhältnis, ohne dass ein schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, dann entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis; der Arbeitsvertrag wird dann schon erfüllt, ohne dass dem eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt. Dies kann auch nachträglich nicht geändert, geheilt werden.

3. Eine Befristung ohne Sachgrund wird für drei Jahre abgeschlossen

So genannte sachgrundlose Befristungen dürfen nur für maximal 24 Monate abgeschlossen werden. Ist die Befristungsdauer unzulässigerweise länger, ist der Arbeitsvertrag wirksam, aber nicht die Befristung. Es liegt dann ein unbefristeter Vertrag vor.

4. Befristete Arbeitsverträge müssen zur Beendigung gekündigt werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse enden, wie alle befristeten Vertragsarten grundsätzlich auch, mit Ablauf der entsprechend vereinbarten Frist oder mit der abschließenden Erledigung des vereinbarten Zwecks. Eine Kündigung ist dazu nicht notwendig.

5. Während des Laufs des befristeten Arbeitsverhältnisses kann dieses auch gekündigt werden Vertragsverhältnisse, auch Arbeitsverhältnisse, die befristet abgeschlossen werden, enden grundsätzlich nur mit Ablauf der Frist. Eine vorzeitige Kündigung ist nur dann zulässig, wenn dies auch – für beide Vertragsparteien gleichermaßen – vertraglich vereinbart wurde.

6. Bewerber, die einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, dürfen nicht befristet beschäftigt werden

Bestimmte Bewerbergruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz, beispielsweise werdende Mütter, schwerbehinderte Menschen. Auch mit den entsprechenden Bewerbern kann selbstverständlich ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Ein dagegen gerichtetes Verbot gibt es nicht.

7. Wenn befristet Beschäftigte während des Arbeitsverhältnisses einen besonderen Kündigungsschutz erwerben, entfällt die Beendigung durch die Befristung

Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses können Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz erwerben, etwa als Betriebsratsmitglied, Elternzeiter, Schwangerschaft, Schwerbehinderteneigenschaft. Dies beeinflusst aber die Befristungsabrede nicht, das Arbeitsverhältnis endet wie vereinbart mit Ablauf der Frist beziehungsweise der Erreichung des vereinbarten Zwecks.

1 Die Form befristeter Arbeitsverträge

Grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages ist es, dass dieser schriftlich abgeschlossen wurde (§ 14 Absatz 4 TzBfG). Dazu müssen auf einer Urkunde, dem Arbeitsvertrag, die Unterschriften von beiden Vertragsparteien, des Vereins als Arbeitgeber einerseits, des Bewerbers als zukünftigen Beschäftigten andererseits, enthalten sein. Telefax, E-Mail erfüllen nicht die Schriftform.

 
Achtung

Unbedingt die Schriftform rechtzeitig einhalten

Ist der befristete Vertrag nur mündlich oder in anderer Form als der Schriftform abgeschlossen, ist zwar der Arbeitsvertrag selbst wirksam, aber nicht die Zeitdauer, die Befristung.

Dabei ist darauf zu achten, dass die schriftliche Vereinbarung über ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, da ansonsten die Mitarbeiter zunächst aufgrund eines mündlichen, also unbefristeten Arbeitsverhältnisses, tätig werden und dieser Mangel der Schriftform im Nachhinein nicht geheilt werden kann.

2 Zulässige Gründe für befristete Arbeitsverträge

2.1 Die Sachgrundbefristung

Grundsätzlich ist eine Befristung nur dann zulässig, wenn es dafür einen so genannten sachlichen Grund gibt. Dabei ist nicht alles, was üblicherweise im täglichen Arbeitsleben als sachlicher Grund angesehen wird, auch ein solcher im Sinne des TzBfG.

Beispiele für sachliche Gründe sind deshalb im Gesetz selbst genannt, die dortige Aufzählung ist abe...

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