1 Kernaussage der Entscheidung
Wird in einer Stellenanzeige eine Arbeitsgruppe als "junges, hoch motiviertes Team" bezeichnet, so liegt darin eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 3 Abs. 1 AGG.
2 Um was geht es in diesem Fall?
Ein Unternehmen schaltete eine Stellenanzeige, in dem unter anderem unter der Überschrift "Wir bieten Ihnen" stand: "Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hoch motivierten Team".
Ein 61-jähriger Bewerber auf diese Stellenanzeige sah sich durch die Formulierung "junges, hoch motiviertes Team" wegen seines Alters diskriminiert und klagte auf Zahlung einer Entschädigung, nachdem seine Bewerbung erfolglos blieb.
3 Wie hat das Gericht entschieden?
Das LAG gab der Klage statt. Durch die Stellenanzeige habe der Kläger Indizien beweisen können, die vermuten lassen, dass er wegen seines Alters nicht eingestellt wurde.
Die Formulierung in der Stellenanzeige, wonach den Bewerbern ein "junges, hoch motiviertes Team" geboten wird, bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 3 Abs. 1 AGG.
Nach Auffassung des LAG beschreiben die Begriffe "jung" und "hoch motiviert" Eigenschaften, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werden. Der Begriff "hoch motiviert" sei zudem vergleichbar mit dem Begriff "dynamisch".
Durch die Formulierung werde nicht nur die Botschaft vermittelt, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hoch motiviert sind. Vielmehr könne eine solche Angabe in einer Stellenanzeige nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sucht, der/die in das Team passt, weil er/sie ebenfalls jung und hoch motiviert ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.
4 Hinweis für die Vorstandspraxis
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist grundsätzlich auch in der Vereinsarbeit anzuwenden, vor allem dann, wenn der Verein als Arbeitgeber handelt und z. B. eine Stellenausschreibung veröffentlicht. Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass der Text so neutral wie möglich formuliert wird und möglichen Bewerbern keine Anhaltspunkte geliefert werden, eine Klage gegen den Verein zu erheben.
Dabei sind vor allem die Merkmale zu beachten, die in § 1 des Gesetzes genannt werden:
§ 1 AGG: Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Fundstellen
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Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG), Urteil v. 27.05.2020, Az.: 2 Sa 1/20 |