1 Um was geht es in diesem Fall?

Nach § 7a SGB IV kann ein Arbeitgeber bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung eines Mitarbeiters im Unternehmen beantragen. Dazu sind der Clearingstelle sämtliche Verträge und Unterlagen über die Tätigkeit des Mitarbeiters einzureichen und die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit im Unternehmen zu beschreiben.

2 Kernaussage der Entscheidung

  • Nach dem SGB IV gibt es keine Regelung, wonach ein Arbeitgeber unmittelbar verpflichtet ist, wesentliche Änderungen nach Erlass einer Statusfeststellung der DRV mitzuteilen.
  • Die in § 7a Abs. 4a S. 4 SGB IV vorgesehene Mitteilungspflicht wesentlicher Änderungen gilt nur bei Prognoseentscheidungen und Veränderungen, die innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eintreten.
  • Eine Mitteilungspflicht kann sich jedoch aus analoger Anwendung des § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I i. V. m. § 28a Abs. 1 SGB IV ergeben.

3 Die Entscheidung

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV soll für den Arbeitgeber Rechtssicherheit über den Status eines Mitarbeiters in einem konkreten Vertragsverhältnis schaffen. Damit ist der Arbeitgeber aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der Clearingstelle über das Nichtbestehen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung geschützt.

Ein Arbeitgeber muss jedoch bestimmten Meldepflichten gegenüber der Einzugsstelle nachkommen.

Dies kann dazu führen, dass ein Arbeitgeber auch bei einer versehentlichen Fehleinschätzung des Status eines Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahren rückwirkend nachentrichten muss (§ 28e Abs. 1 und 4 SGB IV).

Solange eine wirksame Statusentscheidung der Clearingstelle über eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann der Auftraggeber eines (vermeintlichen) Selbstständigen nicht zur Beitragsentrichtung herangezogen werden.

Das BSG hat in seiner u. a. Entscheidung jedoch klargestellt, dass dieser Schutz des Auftraggebers nur so lange gelten kann, wie es nicht zu wesentlichen Änderungen in den Umständen, die der Statusentscheidung zugrunde lagen, kommt.

Fundstellen

Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.03.2022, Az.: B 12 KR 1/20 R

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