Achtung

Die Förderung des Sports durch einen Verein ist ein gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).

Der Begriff Sport umfasst Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen (Nr. 7 S. 1 AEAO zu § 52). Voraussetzung ist daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist (BFH v. 09.02.2017, V R 69/14, BStBl 2017 II S. 1221). Schach gilt als Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), ebenso z. B. Motorsport, Ballonfahren und Schießsport (Nr. 7 S. 2, 5 AEAO zu § 52). Nicht als Sport gelten dagegen z. B. Skat, Go-Spiel, Gotcha, Paintball und Tipp-Kick (Nr. 7 S. 3 AEAO zu § 52). IPSC-Schießen ist zwar nach der Rechtsprechung als Sport anzusehen (BFH v. 27.09.2018, V R 48/16, BFH/NV 2019, S. 144), nicht aber nach der Finanzverwaltung (Nr. 7 S. 3 AEAO zu § 52). Ebenfalls kein Sport sind Amateurfunk, Modellflug und Hundesport, die jedoch eigenständige gemeinnützige Zwecke sind (Nr. 7 S. 4 AEAO zu § 52). Auch Bridge gilt nicht als Sport (Nr. 7 S. 3 AEAO zu § 52, BFH v. 09.02.2017, V R 69/14, BStBl 2017 II S. 1221), ist aber gemeinnützig (Nr. 2.8 AEAO zu § 52, BFH v. 09.02.2017, V R 70/14, BStBl 2017 II S. 1106). Nicht gemeinnützig sind Brett- und Kartenspiele (Nr. 10 AEAO zu § 52). Die Ausführung eines Spiels in Form von Wettkämpfen und unter einer besonderen Organisation allein machen dieses noch nicht zum Sport (BFH v. 09.02.2017, V R 69/14, BStBl 2017 II S. 1221).

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