Die Aus- und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehört zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen (Sportunterricht) sind eindeutig sportliche Veranstaltungen. Hier spielt es auch keine Rolle, wenn der Verein mit dem Sportunterricht in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern (z. B. Reitlehrer, Skilehrer, Tennislehrer, Schwimmlehrer) tritt. Auch wenn der Sportunterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird, spielt das für die Beurteilung keine Rolle (Nr. 5 AEAO zu § 67a, Abschn. 4.22.2 Abs. 2 S. 4 UStAE).

 
Hinweis

Ein spezielles Training, das auf einzelne Sportler beschränkt ist, gilt jedoch nicht als sportliche Veranstaltung (Abschn. 4.22.2 Abs. 4 S. 1, 2 UStAE).

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