Umsatzsteuerpflicht
Bei sportlichen Veranstaltungen tritt der veranstaltende Verein umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer auf, der eine "sonstige Leistung" (Sportveranstaltung) gegen Entgelt erbringt (§ 2 Abs. 1 UStG, Abschn. 2.10 Abs. 1 S. 4 ff. UStAE, siehe auch Abschn. 2.1 Abs. 6 UStAE). Ist der Verein kein Kleinunternehmer (§ 19 UStG, hierzu Abschn. 19.1 ff. UStAE), besteht für die Veranstaltung also Umsatzsteuerpflicht. Zu unterscheiden hiervon ist die eventuelle Umsatzsteuerpflicht der an den Veranstaltungen teilnehmenden Sportler (siehe z. B. zur Umsatzsteuerpflicht von Preisgeldern Abschn. 1.1 Abs. 24 UStAE).
Ermäßigter Steuersatz
Für die Sportveranstaltungen als Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins gilt bei der Umsatzsteuer grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1, 3 UStG i. V. m. §§ 51ff. AO, Abschn. 12.9 Abs. 1 S. 1 UStAE).
Steuerbefreiungen
Von der Umsatzsteuer befreit sind Veranstaltungen belehrender Art (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG). Voraussetzung ist, dass die Veranstaltungen von einem gemeinnützigen Verein durchgeführt und die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Zu den Veranstaltungen belehrender Art gehört auf dem Gebiet des Sports die Erteilung von Sportunterricht, z. B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht (Abschn. 4.22.1 Abs. 4 S. 1 UStAE. Wegen Zweifeln an der Regelung zur Steuerfreiheit von Unterricht hat der BFH dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, BFH v. 27.03.2019, V R 32/18, BFH/NV 2019 S. 788, EuGH anhängig C-373/19). Tanzkurse gelten jedoch nur dann als Sportunterricht, wenn die Teilnehmer als Tanzsportler das Tanzen in erster Linie als Wettkampf zwischen Paaren bzw. Formationen im Rahmen des Vereins- bzw. Leistungssports betreiben. Der Sportunterricht ist dann steuerfrei, wenn er von einem Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebs durchgeführt wird. Ein bestimmter Stunden- und Stoffplan oder eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung sind nicht erforderlich. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für den Sportunterricht bei Vereinsmitgliedern als auch bei anderen Personen (Abschn. 4.22.1 Abs. 4 S. 2–5 UStAE). Sie gilt auch für Einzelunterricht, auch wenn es sich nicht um eine sportliche Veranstaltung handelt (BFH v. 02.03.2011, XI R 21/09, BFH/NV 2011 S. 1456).
Ebenso von der Umsatzsteuer befreit sind Teilnehmergebühren (z. B. Start- und Meldegelder) für andere sportliche Veranstaltungen von Sportvereinen (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Wegen Zweifeln an der Steuerfreiheit hat der BFH dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, BFH v. 21.06.2018, V R 20/17, BStBl 2018 II S. 558, EuGH anhängig C-488/18. Zur Anwendung der Befreiung bei Abgrenzungsproblemen zwischen Mitgliedsbeiträgen und Teilnehmergebühren siehe BMF v. 04.02.2019, BStBl 2019 I S. 115.). Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Eintrittsgelder, die von Zuschauern zu zahlen sind (Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE). Diese können aber dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1, 3 UStG i. V. m. §§ 51ff. AO, Abschn. 12.9 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 UStAE).
Eine Steuerbefreiung kann auch für die sportliche Betreuung von Jugendlichen in Betracht kommen (§ 4 Nr. 23 UStG, dazu Abschn. 4.23.1 Abs. 4 UStAE, oder § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG, dazu Abschn. 4.25.2 Abs. 1, 2 UStAE).
Die Leistungen sind nicht von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich bei den vom Verein erbrachten Maßnahmen nicht um sportliche Veranstaltungen handelt. Wird beispielsweise eine Sporthalle an Endverbraucher vermietet, ist das Entgelt in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig (Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE, BFH v. 21.06.2018, V R 63/17, BFH/NV 2019 S. 52).
Die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil ist nur möglich, wenn die Vermietung an einen Unternehmer erfolgt, der die Sporteinrichtung seinerseits weitervermietet (sog. Zwischenvermietung, Abschn. 4.12.11 Abs. 2–4 UStAE).
Vorsteuerabzug
Der Verein kann für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, den Vorsteuerabzug geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Dabei kann ein nicht buchführungspflichtiger Verein aus Vereinfachungsgründen zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge einen Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes anwenden (§ 23a Abs. 1 UStG). Dies gilt jedoch nur, wenn der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr insgesamt 35.000 Euro nicht überschritten hat (§ 23a Abs. 2 UStG). Bei Anwendung des Durchschnittssatzes entfallen auch bestimmte Aufzeichnungspflichten (§ 66a UStDV, Abschn. 22.2 Abs. 10 UStAE).
Soweit die Leistungen des Vereins steuerfrei sind, kann auch kein Vorsteuerabzug für die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG, dazu Abschn. 15.12 ff. UStAE). Eine Ausnahme (§ 15 Abs. 3 UStG) kommt nicht in Betracht. Auch der Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option zur Umsatzbesteuerung, § 9 UStG) ist nicht möglich (siehe auch A...