Bezahlte Sportler des Vereins
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind dann ein Zweckbetrieb, wenn (§ 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO)
- kein Sportler des Vereins teilnimmt,
- der für seine sportliche Betätigung oder
- für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken
- von dem Verein oder von einem Dritten
- über eine Aufwandsentschädigung hinaus
- Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
Sportler des Vereins
Sportler des Vereins sind hier nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins. Hierzu zählen alle Sportler, die für den Verein auftreten, also z. B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken (Nr. 31 S. 1 AEAO zu § 67a).
Bezahlte Sportler
Sportler des Vereins gelten für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen dann als bezahlte Sportler, wenn sie über eine Aufwandsentschädigung hinaus weitere Vergütungen oder andere Vorteile erhalten (§ 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO).
Als unschädliche Aufwandsentschädigung sind ohne Einzelnachweis Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 400 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt (insgesamt also 4.800 Euro im Jahr) anzusehen. Werden dem Sportler höhere Aufwendungen erstattet, müssen die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden, also nicht nur die Aufwendungen, die 400 Euro im Monat übersteigen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die steuerlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können. Diese Regelung gilt für alle Sportarten (Nr. 32 AEAO zu § 67a). Unberührt von dieser Regelung ist die Besteuerung des Sportlers selbst. Dieser unterliegt grundsätzlich der Lohn- bzw. Einkommensteuer (vgl. Nr. 32 S. 1 AEAO zu § 67a).
Als Aufwandsentschädigung sind Zahlungen anzusehen, die zum Ausgleich des Aufwands des Sportlers für seine sportliche Tätigkeit bestimmt sind. Hierunter können z. B. Kosten für Sportkleidung und -ausrüstung, Mehraufwand für Unterkunft und Verpflegung bei Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen, Fahrtkosten, Trainings-, Kurs- und Lehrgangsgebühren oder Teilnahmegebühren fallen. Die Entschädigungsgrenze von 4.800 Euro pro Jahr ist für jeden Sportler getrennt zu berechnen. Dabei sind sämtliche Zahlungen an den Sportler, auch soweit sie einmalig, für konkrete Anlässe oder nachgewiesene Aufwendungen geleistet werden, einzubeziehen. Zu erfassen sind auch Vergütungen und Vorteile durch Dritte, unabhängig davon, ob sie verdeckt oder offen als Geld- oder Sachleistung zugewendet werden (FG Niedersachsen v. 25.04.2019, 11 K 134/17, Revision zugelassen).
Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler sind i. d. R. als Ersatz von besonderen Aufwendungen der Spitzensportler für ihren Sport anzusehen. Sie sind deshalb nicht auf die zulässige Aufwandspauschale von 400 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt anzurechnen. Weisen Sportler jedoch die tatsächlichen Aufwendungen nach, so muss der Nachweis alle Aufwendungen umfassen. Er muss sich also auch auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen gegenüberstehen (Nr. 34 AEAO zu § 67a).
Ist ein Sportler in einem Kalenderjahr (bzw. Wirtschaftsjahr) als bezahlter Sportler anzusehen, sind alle in dem Jahr durchgeführten sportlichen Veranstaltungen des Vereins, an denen dieser Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sportler die Merkmale des bezahlten Sportlers erst nach Beendigung der sportlichen Veranstaltung erfüllt (Nr. 26 S. 1–3 AEAO zu § 67a). Auch die Teilnahme unbezahlter Sportler an einer Veranstaltung, an der auch bezahlte Sportler teilnehmen, ändert nichts an der Behandlung der Veranstaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Nr. 26 S. 4 AEAO zu § 67a).
Bezahlung für sportliche Betätigung oder Werbung
Bei der Bezahlung ist es unerheblich, ob Vergütungen oder andere Vorteile an einen Sportler für die Teilnahme an der sportlichen Veranstaltung an sich oder für die erfolgreiche Teilnahme gewährt werden. Entscheidend ist allein, dass der Sportler aufgrund seiner Teilnahme Vorteile hat, die er sonst nicht hätte. Auch die Zahlung z. B. eines Preisgelds, das über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, ist eine Bezahlung und begründet deshalb einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Nr. 35 AEAO zu § 67a).
Unbezahlte Sportler, die an Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern teilnehmen, werden allein dadurch nicht selbst zu bezahlten Sportlern (Nr. 37 S. 1 AEAO zu § 67a).
Einzelfälle:
Sportunterricht
Sportkurse und -lehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn kein Sportler als Auszubildender teilnimmt, der wegen seiner Betätigung in dieser Sportart als bezahlter Sportler anzusehen ist. Die Bezahlung von Ausbildern berührt die Zweckbetriebseigenschaft jedoch nicht (Nr. 25 AEAO zu...