Zusammenfassung

Sportveranstaltungen gehören zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Sportvereins. Bei der Planung und Durchführung müssen aber auch die steuerlichen Bestimmungen beachtet werden. Hiermit beschäftigt sich der folgende Beitrag.

 

Die 4 häufigsten Fallen

1. Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen überschreiten die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro

Ein begünstigter Zweckbetrieb liegt nur vor, wenn die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen 45.000 Euro nicht überschreiten. Auf die Anwendung dieser Zweckbetriebsgrenze kann aber verzichtet werden.

2. Bei sportlichen Veranstaltungen nehmen bezahlte Sportler teil

Bei Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze liegt ein begünstigter Zweckbetrieb unabhängig von der Höhe der Einnahmen nur dann vor, wenn an den sportlichen Veranstaltungen keine bezahlten Sportler teilnehmen. Nimmt auch nur ein bezahlter Sportler teil, liegt ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

3. Sportler werden von Dritten bezahlt

Für die Frage, ob bezahlte Sportler an den Veranstaltungen teilnehmen, ist es unerheblich, ob die Sportler vom Verein oder von Dritten bezahlt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verein von der Bezahlung durch Dritte wusste.

4. Es wird auf die Zweckbetriebsgrenze verzichtet

Der Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze kann sinnvoll sein, er ist jedoch für fünf Jahre bindend. Bei einer mehrjährigen Betrachtung kann der Verzicht daher nachteilig sein, auch wenn er in einzelnen Jahren zu einem Vorteil führt.

1 Sportveranstaltungen im Sportverein

Sportveranstaltungen eines Sportvereins können, je nach Voraussetzungen, dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden.

Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 5  Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG, § 3 Nr. 6 S. 1 GewStG, jeweils i. V. m. §§ 51ff. AO). Bei der Umsatzsteuer unterliegen seine Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG i. V. m. §§ 51ff. AO). Diese Regelungen gelten jedoch nur für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

Die Steuervergünstigungen sind dagegen ausgeschlossen, wenn ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 64 Abs. 1 AO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG, § 3 Nr. 6 S. 2 GewStG und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG, Nr. 1 AEAO zu § 64, Abschn. 12.9 Abs. 3 S. 1 UStAE). Als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezeichnet man alle Tätigkeiten, mit denen der Verein Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob wirklich Gewinne erzielt werden oder nicht, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (§ 14 S. 1, 2 AO, Nr. 2 AEAO zu § 64). Sobald der Verein durch sportliche Veranstaltungen Einnahmen erzielt, liegt daher ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Der Verein verliert seine Steuervergünstigungen aber nicht, wenn die Veranstaltung dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden kann (§ 64 Abs. 1, §§ 6568 AO). Bei einem Zweckbetrieb bleiben die Steuervergünstigungen somit erhalten.

Die sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich dann dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (Bruttoeinnahmen) aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 S. 1 AO). Wird diese Zweckbetriebsgrenze überschritten, sind die Einnahmen aller Veranstaltungen grundsätzlich einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Allerdings kann der Verein auf die Anwendung dieser Regelung verzichten (§ 67a Abs. 2 AO). Dann muss eine Veranstaltung ohne Rücksicht auf die Einnahmen nur dann dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden, wenn an der Sportveranstaltung Sportler teilnehmen, die für ihren Einsatz bezahlt werden (§ 67a Abs. 3 AO und Nr. 1 AEAO zu § 67a, Abschn. 12.9 Abs. 6 UStAE).

Übersicht: Mögliche steuerliche Behandlung bei Sportveranstaltungen

 
  KSt GewSt USt
  stfrei stpfl stfrei stpfl stfrei 7 % 19 %
Steuerbegünstigter Zweckbetrieb x   x   x x  
Stpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb   x   x x   x

2 Begriffsbestimmungen

Um eine Abgrenzung des steuerbegünstigten Zweckbetriebs vom nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vornehmen zu können, muss zunächst einmal geklärt werden, was im Sinne dieser Vorschrift überhaupt unter den Begriffen

  • Sport,
  • Sportverein und
  • sportliche Veranstaltungen

zu verstehen ist.

2.1 Sport

 
Achtung

Die Förderung des Sports durch einen Verein ist ein gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).

Der Begriff Sport umfasst Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen (Nr. 7 S. 1 AEAO zu § 52). Voraussetzung ist daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenb...

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