Erzielt der Verein Einnahmen aus der Vermögensverwaltung, sind diese Einnahmen sowohl körperschaftsteuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO) als auch gewerbesteuerfrei (§ 3 Nr. 6 S. 1 GewStG i. V. m. §§ 51 ff. AO). Der freien Rücklage darf ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Aufwendungen zugeführt werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, Nr. 9 AEAO zu § 62).
Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, z. B. bei Vermietungen und Verpachtungen (§ 14 S. 3 AO) oder bei Duldungen.
Dies ist z. B. der Fall, wenn der Verein dem Sponsor ausdrücklich die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an den Verein hinweist (Nr. 10 S. 1 AEAO zu § 64), z. B. in Anzeigen, Prospekten, Produktverpackungen oder auf Briefbögen. Hier duldet der Verein lediglich die Nutzung seines Namens.
Als steuerfreie Vermögensverwaltung ist es auch anzusehen, wenn der Verein das Recht zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z. B. an der Bande) sowie von Lautsprecheranlagen entgeltlich an einen Werbeunternehmer überträgt (verpachtet), der dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Werbeflächen weiter vermarktet. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Pächter (dem Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt (Nr. 9 S. 1, 2 AEAO zu § 67a). Als angemessen wird ein Gewinn von mindestens 10 % vor Pacht angesehen. Zudem darf der Verein nicht an der Vermarktung der Werbeflächen und der Durchführung der Werbemaßnahmen mitwirken (Niedersächsisches FG v. 27.07.1999, VI 824/97, EFG 1999 S. 1162, FG München v. 05.04.2001, 7 V 574/01, EFG 2001 S. 950). So kann es z. B. schon schädlich sein, wenn der Verein an der Auswahl der Werbepartner beteiligt ist (FG München v. 20.11.2000, 7 V 4362/00, EFG 2001 S. 539).
Ohne Bedeutung für diese Zuordnung zur Vermögensverwaltung ist, ob die sportlichen Veranstaltungen, bei denen der Werbeunternehmer das erworbene Recht nutzt, für den Verein Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind (Nr. 9 S. 3 AEAO zu § 67a).
Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur bei der Verpachtung des Rechts zur Nutzung von Banden- und Lautsprecherwerbung. Dagegen ist die Verpachtung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z. B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen) und auf Sportgeräten stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (Nr. 9 S. 4 AEAO zu § 67a).
Entsprechende Regeln gelten auch bei der Verpachtung von Werberechten außerhalb von Sportveranstaltungen. So ist z. B. die Verpachtung des Rechts zur Nutzung von Werbewänden bei allgemeinen Veranstaltungen des Vereins im Rahmen seines Satzungszwecks ebenfalls der Vermögensverwaltung zuzuordnen, ebenso die Verpachtung des Rechts zur Nutzung von Anzeigenseiten im Vereinsmagazin (BFH v. 07.11.2007, I R 42/06, BStBl 2008 II S. 949).
Entscheidend für die Zuordnung zur steuerfreien Vermögensverwaltung ist, dass das Anzeigengeschäft oder sonstige Werberechte im Ganzen oder in abgrenzbaren Teilen an Werbeunternehmen verpachtet werden (BFH v. 07.11.2007, I R 42/06, BStBl 2008 II S. 949).