Die pauschale Gewinnermittlung kommt nur infrage bei Einnahmen aus Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit des Vereins einschließlich Zweckbetrieben stattfindet (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, Nr. 33 S. 1 AEAO zu § 64). Beispiele für solche Werbemaßnahmen sind die Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb sind, oder die aktive Werbung in Programmheften oder auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen (Nr. 33 S. 2 AEAO zu § 64). Entsprechend begünstigte Werbemaßnahmen können aber auch passive Duldungsleistungen sein, indem z. B. ein Verein während einer Veranstaltung, die zum ideellen Bereich oder zum Zweckbetrieb gehört, z. B. während einer Mitgliederversammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung, Standflächen an Unternehmen für deren eigene Werbezwecke vermietet (Nr. 33 S. 3 AEAO zu § 64, BFH V. 26.06.2019, V R 70/17, BStBl 2019 II S. 654).

Soweit Werbeeinnahmen hingegen nicht im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb erzielt werden, sondern in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, kann der Gewinn nicht pauschal ermittelt werden. Beispiele hierfür sind Werbemaßnahmen bei einem Vereinsfest oder bei sportlichen Veranstaltungen, die kein Zweckbetrieb sind (Nr. 34 AEAO zu § 64).

Die pauschale Gewinnermittlung setzt weiter einen Antrag des Vereins bei dem für ihn zuständigen Finanzamt voraus. Dieser Antrag gilt dann für alle gleichartigen Tätigkeiten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum (Nr. 32 S. 1, 2 AEAO zu § 64). Es müssen somit alle Werbeeinnahmen, für die die pauschale Gewinnermittlung infrage kommt, zusammengefasst werden. Sollten für einzelne Werbemaßnahmen besonders hohe Aufwendungen entstanden sein (über 85 % der Einnahmen), dürfen diese also nicht mit dem (niedrigeren) tatsächlichen Gewinn angesetzt werden. Gegebenenfalls sollte daher eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, um die geringste steuerliche Belastung zu ermitteln und zu prüfen, ob ein Antrag sinnvoll ist.

 
Hinweis

Der Antrag auf pauschale Gewinnermittlung gilt nur für den betreffenden Veranlagungszeitraum und entfaltet keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume (Nr. 32 S. 3 AEAO zu § 64). Der Verein kann somit für jeden Veranlagungszeitraum neu entscheiden, ob der Antrag auf pauschale Gewinnermittlung von Vorteil wäre und gestellt werden sollte.

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