Zusammenfassung
Einnahmen aus Werbung und Sponsoring sind für viele Vereine eine wichtige Finanzierungsquelle. Daher ist es wichtig, bei der Vereinbarung von Werbe- und Sponsoringverträgen auch die Besteuerung im Auge zu behalten, da sich je nach Gestaltung ganz unterschiedliche steuerliche Wirkungen ergeben können und somit auch die Höhe der Mittel aus Werbung und Sponsoring, die dem Verein nach Steuern verbleiben, unterschiedlich sein kann.
Die 5 häufigsten Fallen
Achtung:
Die steuerliche Behandlung von Werbeleistungen eines gemeinnützigen Vereins hängt entscheidend von der Art der Werbung ab. Unerheblich ist dagegen, auf welche Art der Sponsor seine Leistungen an den Verein erbringt. Immer zu beachten ist die Umsatzsteuer.
1. Der Verein wirkt aktiv an der Werbung mit
Bestimmte Werbeleistungen gehören zum ideellen Bereich oder zur Vermögensverwaltung und sind damit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer kann möglich sein. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verein an der Werbung nicht aktiv mitwirkt.
2. Werbeleistungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer
Mit der Werbung erbringt der Verein häufig eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Steuersatz kann je nach erbrachter Leistung 7 % oder 19 % betragen. Der Verein ist insoweit zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und/oder -Erklärungen verpflichtet.
3. Sachleistungen werden in der Steuererklärung nicht angegeben
Die Steuerpflicht der Werbeleistungen entfällt nicht dadurch, dass der Verein von dem Sponsor statt Geld Sachleistungen, z. B. unentgeltliche Werbetrikots oder Werbemobile, erhält.
4. Der Verein stellt dem Sponsor für seine Werbeleistungen keine Rechnung aus
Wenn die Leistungen des Vereins der Umsatzsteuer unterliegen, muss der Verein dem Sponsor eine Rechnung mit bestimmten Pflichtangaben ausstellen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Verein von dem Sponsor Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen erhält.
5. Der Verein stellt dem Sponsor eine Zuwendungsbestätigung aus
Der Verein erbringt mit der Werbung eine Gegenleistung für die Leistung des Sponsors. Damit handelt es sich nicht um eine Spende des Sponsors und eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.
1 Einführung
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der vom Sponsor regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden (Nr. 8 S. 1 AEAO zu § 64, Tz. 1 BMF v. 18.02.1998, BStBl 1998 I S. 212, BFH v. 14.07.2020, VIII R 28/17, BStBl 2021 II S. 14).
Auf diesen sog. Sponsoring-Erlass des BMF wird im Folgenden nicht gesondert eingegangen, da dessen Ausführungen für den hier relevanten Bereich in Nrn. 8 bis 11 AEAO zu § 64 enthalten sind.
Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind (Nr. 8 S. 2 AEAO zu § 64). Merkmal ist demnach die Vereinbarung von Leistungen und Gegenleistungen. Aus diesem Grund handelt es sich bei den Leistungen des Sponsors nicht um eine Spende. Der Verein darf dem Sponsor für die erhaltenen Leistungen deshalb grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ausstellen. Möglich oder erforderlich ist aber das Ausstellen einer Rechnung.
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können beim Verein zu den folgenden Tätigkeitsbereichen gehören (Nr. 9 S. 1 AEAO zu § 64):
- steuerfreier ideeller Bereich,
- steuerfreie Vermögensverwaltung oder
- steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Die Leistungen können jedoch nicht zu einem steuerfreien Zweckbetrieb gehören (Nr. 11 S. 3 AEAO zu § 64). Die umsatzsteuerliche Beurteilung bemisst sich zudem danach, ob der Verein als Unternehmer an einem entgeltlichen Leistungsaustausch teilnimmt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 UStG).
Die Leistungen des Sponsors können beim Verein somit relevant werden bei der
- Körperschaftsteuer,
- Gewerbesteuer und
- Umsatzsteuer.
Da in den hier relevanten Fällen der Sponsor eine Gegenleistung in Form von Werbung oder Öffentlichkeitswirksamkeit erhält, ist die Schenkungsteuer insoweit nicht von Bedeutung. Dies könnte sie aber gegebenenfalls bei mäzenatischen Zuwendungen des Sponsors sein, also bei Zuwendungen ohne Gegenleistungen (für solche Fälle von freigebigen Zuwendungen an einen Sportverein siehe BFH v. 15.03.2007, II R 5/04, BStBl 2007 II S. 472, BFH v. 30.08.2017, II R 46/15, BStBl 2019 II S. 38).
Dabei stellt sich bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die Frage, ob die Gewinne des Vereins aus der Werbung steuerpflichtig oder steuerfrei sind und in welcher Höhe ggf. Mittel der freien Rücklage zugeführt werden könn...