Die UG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH. Dass die Abkürzung der gGmbH in § 4 S. 2 GmbHG eigens geregelt ist, bedeutet nicht, dass sie für die UG unzulässig wäre.

 

§ 4 GmbHG: Firma

¹ Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. ² Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, kann die Abkürzung "gGmbH" lauten.

Daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der gGmbH die "gUG" nicht geregelt hat, ist nicht auszuschließen, dass er davon bewusst abgesehen hat.

So kann nach dem BGH auch eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft diesen Zusatz im Firmennamen führen. Rechtsgrundlage für die UG ist § 5a GmbHG:

 

§ 5a GmbHG: Unternehmergesellschaft

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) … (5) …

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