1 Der Fall
In einem Verein sollte der Vorstand neu gewählt werden, und zwar mittels einer sogenannten Blockwahl. Dies bedeutet, dass die Vorstandsmitglieder nicht einzeln in einzelnen Wahlgängen gewählt werden, sondern dass der gesamte Vorstand in einem einzigen Wahlgang gewählt wird. Die Satzung des Vereins sah eine solche Blockwahl nicht vor. Vielmehr ergab sich aus der Satzung, dass die Wahl zum Vorstand Åin folgender Reihenfolge … durchzuführen sei. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass die nach der Satzung aufgeführten Vorstandspositionen in dieser Reihenfolge einzeln zu wählen sind.
Dem Verein war dieses Problem offensichtlich bewusst, sodass er in der Mitgliederversammlung zunächst eine sogenannte punktuelle Satzungsänderung beschloss. Danach wurde mit der erforderlichen Satzungsänderungsmehrheit die Satzung geändert und das Blockwahlverfahren beschlossen.
In der gleichen Mitgliederversammlung wählte dann die Mitgliederversammlung den neuen Vorstand in Form der Blockwahl.
Das Vereinsregister beanstandete dieses Verfahren und lehnte die Eintragung der neu gewählten Vorstandsmitglieder ab, da diese nicht ordnungsgemäß gewählt worden waren.
2 Die Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Wahl der Vorstandsmitglieder an einem Einladungsmangel litt, da entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 in der Einladung zur Mitgliederversammlung nur die Wahl der Vorstandsmitglieder unter anschließender Aufzählung der zu wählenden Vorstandspositionen angekündigt wurde, nicht dagegen die Absicht, dass die Wahl des Vorstands dieses Mal in Form der Blockwahl durchgeführt wird, die zuvor mittels Satzungsänderung nach der Tagesordnung beschlossen worden war.
Die zu der Versammlung eingeladenen Vereinsmitglieder konnten daher davon ausgehen, dass die Wahlen entsprechend der Regelungen der bisherigen Satzung durchgeführt werden und nicht die angekündigte punktuelle Satzungsänderung dazu führt, dass bereits in der gleichen Versammlung vom Modus abgewichen wird.
Merke!
Ist in der Einladung bzw. Einberufung der Mitgliederversammlung der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 nichtig.
Die Tagesordnung stellt nach ständiger Rechtsprechung für das Vereinsmitglied die maßgebliche Informationsquelle für seine Entscheidung dar, ob es an der Mitgliederversammlung teilnehmen will oder nicht.
3 Grundsatz der Einzelwahl versus Blockwahl
Der in der Satzung des Vereins bisher vorgesehene Wahlmodus der Einzelwahl ermöglicht den Mitgliedern, zum einen konkurrierende und mehrfache Kandidaturen zuzulassen und gibt zum anderen die Möglichkeit, durch das Wahlverhalten einzelne Kandidaten abzulehnen oder diesen zuzustimmen.
Bei der im Verein jedoch praktizierten Blockwahl wird die personenbezogene Einzelwahl ausgeschlossen, da bereits im Vorfeld eine Auswahl der Kandidaten und deren Zuordnung zu den Satzungsfunktionen erfolgt ist und den Mitgliedern lediglich ein Gesamtwahlvorschlag zur Abstimmung vorgelegt wird.
Die Mitglieder können bei diesem Verfahren dann diesem Gesamtvorschlag nur einheitlich zustimmen oder diesen ablehnen. Die wesentliche Entscheidung über die personelle Zusammensetzung des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung ausgelagert auf den amtierenden Vorstand, der den Gesamtwahlvorschlag erstellt und der Versammlung zur Entscheidung vorlegt.
Damit sind die Mitwirkungsrechte der Vereinsmitglieder so wesentlich betroffen, dass die unterbliebene Ankündigung der beabsichtigten Blockwahl in Abweichung von der alten Satzung zur Nichtigkeit des Beschlusses führt.
Fundstellen
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OLG Hamburg, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 2 W 27/11 |