Der Verein muss nach § 22 UStG Aufzeichnungen machen, damit die Steuer und die Grundlagen ihrer Berechnung festgestellt werden können. Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gelten auch für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe.
Die Aufzeichnungen müssen einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Umsätze des Vereins und die abziehbaren Vorsteuern liefern, um die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. Aus den Aufzeichnungen müssen für Zwecke der Umsatzbesteuerung u. a. folgende Angaben zu den Entgelten und den sonstigen Bemessungsgrundlagen ersichtlich sein:
Angaben zu den Entgelten zur Umsatzbesteuerung im Verein |
[x] |
- die vereinbarten Umsätze für die vom Verein ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UStG);
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- die steuerfreien Umsätze, die der Verein aufgrund seines Optionsrechts als steuerpflichtig behandelt: (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG);
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- die Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer des Vereins einschließlich ihrer Angehöriger (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG);
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- die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG);
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- die vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte beim Leistungsempfänger, soweit er Steuerschuldner ist (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG).
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Die Aufzeichnungspflichten entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Ist der Verein nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem muss der Verein in diesen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze ausweisen. Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, insbesondere Vereine, die ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz des § 23a UStG berechnen, sind von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG befreit.
Der Verein kann eine erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen nur mit Genehmigung des Finanzamts vornehmen. Gesondert (auf getrennten Konten) aufgezeichnet werden müssen aber die Entgelte für
steuerfreie Umsätze |
0 % |
steuerermäßigte Umsätze |
7 % |
steuerpflichtige Umsätze |
19 % |
11.2.1 Vorsteuerabzug
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat der Verein aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen. Für Steuern, die von einem anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt wurden, genügt eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG als ausreichender Beleg.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist darüber hinaus – wie bisher – die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden und des Leistungsempfängers Pflicht.
Für Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag bis zu 250 Euro gelten Erleichterungen.
Auf Kleinbetragsrechnungen sind lediglich folgende Angaben erforderlich:
- der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistungen und
- das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für diese Lieferung der Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Der Verein muss es vertreten, wenn er nicht nachweisen kann, dass er die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erfüllt. Rechnungen, die die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStG bezeichneten Angaben nicht vollständig enthalten, berechtigen den Verein in aller Regel nicht zum Vorsteuerabzug, es sei denn, die Rechnungen werden vom Rechnungsaussteller nachträglich vervollständigt.
11.2.2 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Ändern sich bei einem Wírtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren, bei Grundstücken zehn Jahren, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, muss der Verein für jedes Jahr der Änderung einen Ausgleich schaffen und den Abzug der Vorsteuerbeträge berichtigen, der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen ist (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Die Aufzeichnungen für das einzelne Wirtschaftsgut oder die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind von dem Zeitpunkt an zu führen, für den erstmalig der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist.
Die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4 UStG entfällt, wenn sich die erforderlichen Angaben aus den sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchführung des Vereins eindeutig und leicht nachprüfbar entnehmen lassen.
11.2.3 Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten
Vereine dürfen für ihre Umsätze und die an sie ausgeführten Umsätze die jeweiligen Bruttobeträge einschließlich der Steuer getrennt nach Steuersätzen aufzeichnen und am Schluss eines Voranmeldungszeitraums insgesamt ...