Geschenke oder andere Sachleistungen (sogenannte Incentives) aus betrieblichem Anlass, die ein Verein seinen Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen oder Arbeitslohn führen. Gleiches gilt, wenn ein Verein seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Rechnungsbetrag bzw. geschuldeten Arbeitslohn Geschenke oder andere Leistungen gewährt.
Ein Sportverein verschenkt Eintrittskarten für seine Turniere an die Sponsoren.
Ein Musikhändler erhält wegen der guten Zusammenarbeit mit dem Musikverein zu Weihnachten eine Eintrittskarte für das nächste Konzert oder eine im Handel erhältliche CD mit den aktuellen Titeln des Chors.
Eine Zuwendung, beispielsweise eine CD oder die Eintrittskarte für eine Veranstaltung bzw. ein Konzert, ist in der Regel mit dem handelsüblichen Wert von den Geschäftsfreunden als Betriebseinnahme oder bei Arbeitnehmern des Vereins als zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann jedoch der zuwendende Verein die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde (§ 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder die Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent abgeltend an das Finanzamt abführen und somit übernehmen. Der Beschenkte (Zuwendungsempfänger) braucht dann keine Versteuerung mehr vorzunehmen.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Geschenke zu persönlichen Anlässen eines Arbeitnehmers oder Geschäftspartners, die einen Wert von 40 Euro nicht übersteigen. Persönliche Anlässe sind zum Beispiel Geburtstage, Hochzeiten oder Geburten von Kindern. Nicht zu den persönlichen Anlässen zählen beispielsweise das Oster- und Weihnachtsfest.
Ein Sozialverein schenkt dem Vorstand Herrn Huber zum 50. Geburtstag einen Restaurantgutschein im Wert von 40 Euro. Da es sich hier um ein Geschenk zu einem persönlichen Anlass handelt, ist keine Besteuerung vorzunehmen, weder vom Verein noch von Herrn Huber.
Liegt eine Zuwendung vor, die versteuert werden muss, hat der Verein gemäß § 37b EStG ein Wahlrecht, ob er die Steuer für das Geschenk selbst übernimmt oder ob der Empfänger (Geschäftspartner oder Arbeitnehmer) die Versteuerung selbst übernehmen muss. Dies erfolgt in der Regel über die persönliche Einkommensteuererklärung. Entscheidet sich der Verein für diese Variante, muss er dem Zuwendungsempfänger den Wert der Zuwendung mitteilen.
Ein Verschönerungsverein verschenkt an seine Sponsoren Eintrittskarten für ein Sommerkonzert, das er organisiert hat und bei dem aktuell bekannte Künstler aus der Volksmusik auftreten. Die Eintrittskarten werden zu je 55 Euro verkauft. Der Verein entscheidet sich dazu, keine Versteuerung nach § 37b EStG vorzunehmen. Die Empfänger der verschenkten Eintrittskarten haben in diesem Fall die Versteuerung bei sich zu prüfen und ggf. selbst im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorzunehmen. Hierzu muss ihnen der Wert der Eintrittskarte mitgeteilt werden; dieser sollte aber regelmäßig auf der Eintrittskarte stehen.
§ 37b EStG gibt zwei Zuwendungskreise vor: den Kreis der Dritten, zum Beispiel Geschäftspartner und Kunden (Abs. 1), und den Kreis der eigenen Arbeitnehmer (Abs. 2). Für jeden Zuwendungskreis kann der Verein jährlich neu bestimmen, welche Besteuerung (individuell oder pauschal) er bei Geschenken wählt. Hat er die Wahl einmal getroffen, ist er bis zum Ablauf des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres daran gebunden. Dies bezieht sich auf alle Sachzuwendungen, die in dem betreffenden Jahr erfolgen.
Der Tennisverein entschließt sich dazu, Belohnungsessen für seine Mitarbeiter, zum Beispiel für den Platzwart und den Trainer, individuell als geldwerten Vorteil zu versteuern. Im Dezember entscheidet er, dass die Mitarbeiter zu Weihnachten jeweils ein Tablet-PC im Wert von 400 Euro geschenkt bekommen sollen. Aufgrund der Entscheidung am Jahresanfang zur individuellen Besteuerung von Sachbezügen müssen die Tablets ebenfalls individuell versteuert werden. Die Pauschalversteuerung mit 30 Prozent darf nicht vorgenommen werden.
Abwandlung: Der Tennisverein entscheidet sich am Jahresanfang für die Pauschalversteuerung. In diesem Fall müssen alle Sachzuwendungen, also Belohnungsessen und Tablets zu Weihnachten, pauschal mit 30 Prozent versteuert werden.
Im BMF-Schreiben vom 29.04.2008 hat die Finanzverwaltung Grundsätze zur Behandlung von Geschenken und Zuwendungen nach § 37b EStG veröffentlicht. Hier ist auch geregelt, dass sogenannte Streuwerbeartikel nicht pauschal versteuert werden müssen, da sie Repräsentations- und Werbezwecken dienen. Ein Streuwerbeartikel liegt demnach vor, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungspreis 10 Euro nicht übersteigt.
Der Sportverein verschenkt bei seinen Turnieren und Heimspielen regelmäßig Schlüsselbänder und Basecaps mit seinem Vereinslogo an die zuschauenden Kinder und Jugendlichen. Die Herstellungskosten für die Sachen betragen nicht mehr als 5 Euro je Stück. Hierbei handel...