Sachverhalt
In einem weiteren Streitfall hatte die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch hier hatte das Finanzamt die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Das Finanzamt erließ über die Zuwendungen einen Nachforderungsbescheid und erhob auf den gesamten Wert gemäß § 37b EStG 30 Prozent Pauschalsteuer.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Geschenke im Wert zwischen 10 und 35 Euro nicht gemäß § 37b EStG zu versteuern seien. Zudem dürften Geschenke auch nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden, als sie bei den Empfängern zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss führten.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Auch Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 Euro und 35 Euro unterlägen der Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG. Diese Pauschalversteuerung sei auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Zuwendungen zu einer Einkommensteuerpflicht bei den Empfängern führten.
Entscheidung
Der BFH gab insoweit der Klägerin Recht, dass für die hier streitigen Zuwendungen und Geschenke die Einkommensteuer mit dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur soweit zu erheben ist, wie festgestellt werden kann, dass diese Zuwendungen bei den jeweiligen Empfängern einkommensteuerbare und dem Grunde nach einkommensteuerpflichtige Einnahmen begründeten. Da das Finanzgericht dies noch nicht ausreichend geprüft und festgestellt hatte, wurde der Fall dorthin zurückverwiesen.
In den Urteilsgründen bekräftigten die Richter ihre Auffassung aus dem ersten Streitfall, dass § 37b EStG keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären Einkommensteuertatbestand begründet, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer ermöglicht.
Zudem führten die Richter aus, dass die Pauschalierungsmöglichkeit gemäß § 37b EStG auch für Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt. Der Wortlaut des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist insoweit eindeutig. Die Einkommensteuer ist mit einem Pauschsteuersatz zu erheben und auch insoweit bestimmt § 37b EStG keinen anderweitigen Rechtsgrund für das Entstehen der Einkommensteuer.
Hinzu kommt, dass sich § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf alle Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bezieht, ohne zu differenzieren, ob sie den Wert von 35 Euro unter- oder überschreiten. Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht damit, so die Richter, unabhängig davon, ob ein Betriebsausgabenabzug möglich ist oder nicht.
Die Richter äußerten sich zudem weiter zur von der Finanzverwaltung aufgestellten 10-Euro-Grenze bei den Streuwerbeartikel, die nicht zu besteuern sind. Nach Auffassung der Richter werden von § 37b alle Geschenke erfasst, grundsätzlich also auch Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen. Das Gesetz selbst kennt keine solche Wertgrenze. Soweit die Finanzverwaltung Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, als sogenannte Streuwerbeartikel qualifiziert und diese deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezieht, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.
Entsprechendes gilt für die Richter für die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; auch insoweit ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, solche Zuwendungen von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG auszuschließen. Dies wird aber in dem oben genannten BMF-Schreiben von der Finanzverwaltung so angenommen.
Für Vereine bedeutet dies, dass auch Geschenke mit einem Wert bis zu 35 Euro nach § 37b EStG zu besteuern sind; Ausnahmen: Streuwerbeartikel und Geschenke zu persönlichen Anlässen.