Die folgenden Ausführungen nehmen Bezug auf den o. a. Gesetzestext zu § 32 Abs. 2 n. F.:

a) Satz 1: Einberufung der Versammlung

In der Regel wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand nach § 26 BGB einberufen (= Aufgabe der Geschäftsführung). Es ist aber auch möglich, dass die Satzung ein anderes Einberufungsorgan bestimmt hat oder dass Mitgliederversammlungen von den Mitgliedern im Rahmen eines Minderheitenbegehrens nach §§ 36, 37 BGB in Verbindung mit den Regelungen der Vereinssatzung einberufen werden.

Die Gesetzesänderung sieht daher vor, dass die virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht nur vom Vorstand, sondern von jedermann, der eine Mitgliederversammlung einberufen darf, ermöglicht werden kann.

Ferner ist die Einberufung als "Kann"-Regelung ausgestaltet, das heißt, das Einberufungsorgan kann die Mitgliederversammlung als hybride Mitgliederversammlung einberufen, ist jedoch nicht daran gebunden. Insofern hat das Einberufungsorgan hier einen Ermessensspielraum.

Das bedeutet, dass die Mitglieder keinen Anspruch auf Durchführung einer hybriden Versammlung haben und dies auch von den technischen Möglichkeiten des Vereins abhängt.

 
Hinweis
  • Bei einer hybriden Mitgliederversammlung handelt es sich im Grunde um eine Mitgliederversammlung in Präsenz, an der wahlweise die Mitglieder auch elektronisch teilnehmen können.
  • Bei der Einberufung und Durchführung einer hybriden Versammlung nach § 32 Abs. 2 BGB müssen daher die Regelungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung nach der Satzung des Vereins genauso eingehalten werden.
  • Der Vorstand als Einberufungsorgan ist nicht verpflichtet, eine hybride Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch darauf.
  • Wenn das Einberufungsorgan bereits zu einer reinen Präsenzversammlung eingeladen hat, ist es nach herrschender Auffassung nicht mehr möglich, auf eine hybride Versammlung umzustellen.
 

Merke!

Unabhängig für welches Verfahren sich das Einberufungsorgan entscheidet, muss sichergestellt sein:

  • die Versammlung muss einen bestimmten Anfangszeitpunkt und einen begrenzten zeitlichen Umfang haben (Beginn und Ende),
  • nur innerhalb dieses Zeitrahmens können wirksam Beschlüsse gefasst werden (und nicht danach),
  • die Versammlung darf nicht unzumutbar lang sein,
  • Anwendung der Beschlussfähigkeitsklausel nach der Satzung (sofern vorhanden),
  • Gewährleistung unterschiedlicher Stimmrechte (Stimmrechtsausschluss, Mehrfachstimmrechte),
  • Art der Abstimmung (offen – geheim).

b) Satz 1: Was bedeutet elektronische Kommunikation?

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Ausübung der Mitgliederrechte im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation zugelassen werden kann, nicht nur durch Bild- und Tonübertragung ("Videokonferenztechnik").

Dies ermöglicht demjenigen, der die Mitgliederversammlung einberuft, die virtuelle Teilnahme und Ausübung der Mitgliederrechte in der Versammlung so zu organisieren, wie es für den Verein am besten geeignet ist.

 
Hinweis
  • Der Gesetzgeber hat das Verfahren "technikoffen" ausgestaltet.
  • Unter elektronischer Kommunikation ist zum Beispiel eine Videokonferenz, eine Telefonkonferenz, der Meinungsaustausch per Internet-Dialog ("Chat") und die Abstimmung per E-Mail zu verstehen.

Aktuell ist völlig offen, wie umfassend der Verein in der Einladung zur Versammlung über die Art und Weise der Durchführung informieren muss. Ein Verein ist jedenfalls gut beraten, dies so konkret und ausführlich wie möglich zu machen, indem den Mitgliedern zum Beispiel eine kleine Arbeitsanleitung zur Verfügung gestellt wird.

In diesem Zusammenhang sind auch datenschutzrechtliche Belange und die rechtlichen Grundlagen der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten. Dies ist allerdings abhängig davon, mit welcher Videokonferenz-Plattform die Versammlung technisch umgesetzt wird.

c) Satz 1: Also keine rein virtuelle Mitgliederversammlung zulässig?

Die Teilnahme der Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ist als "Kann"-Regelung ausgestaltet (vgl. oben), das heißt, die Mitglieder können entweder persönlich am Versammlungsort anwesend sein oder im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen (= "hybride Versammlung").

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Verein sich im Vorfeld darüber im Klaren sein muss, dass nach dieser Regelung eine rein virtuelle Mitgliederversammlung nicht zulässig ist und den Mitgliedern beide Optionen der Teilnahme angeboten werden müssen, es sei denn, der Verein entschließt sich von vornherein nur für die klassische Variante der Präsenzversammlung.

Für die Praxis bedeutet das, dass die Mitglieder, die nur virtuell (online) teilnehmen, ihre Mitgliederrechte uneingeschränkt wahrnehmen können müssen (keine "Informationsasymmetrie" zwischen den persönlichen im Raum anwesenden Mitgliedern und den rein virtuell teilnehmenden).

Das Rede-, Antrags- und Stimmrecht muss also in gleicher Form gewahrt werden wie in einer Präsenzveranstaltung (Gleichbehandlungsgrundsatz).

d) Satz...

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