Arbeitslohn und somit steuerpflichtiges Entgelt sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Zahlungen gewährt werden.

Zum Arbeitslohn gehören auch

  • Lohnzuschläge,
  • Sonderzahlungen, Aufwandsentschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden,
  • Vermittlungsprovisionen,
  • Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis,
  • Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn gewährt werden.

Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind unter anderem anzusehen:

  • der Wert der zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel,
  • Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und zur Verbesserung der Sicherheit.

4.1.1 Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

Laufender Arbeitslohn sind regelmäßig fortlaufend gezahlte Vergütungen wie Monatsgehälter, laufende Stundenabrechnungen, Überstunden- und andere Zuschläge und Zulagen. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch einmalige Arbeitslohnzahlungen, wie beispielsweise

  • Weihnachts- und Urlaubsgelder,
  • Abfindungen und Entschädigungen,
  • Gratifikationen und Tantiemen,
  • Jubiläumszuwendungen,
  • Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs.

4.1.2 Sachbezüge

Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu, sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen mit dem geldwerten Vorteil zu erfassen, soweit nicht eine Steuerbefreiung anzuwenden ist.

4.1.3 Amtliche Sachbezugswerte

Für die Gewährung von freier Kost oder Wohnung werden jährlich amtliche Sachbezugswerte festgelegt, die in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Gewährung von Kantinenmahlzeiten und die Überlassung von Essensmarken.

4.1.4 Überlassung von Kraftfahrzeugen

Überlässt der Verein als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist der private Nutzungswert mit monatlich einem Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen.

Wird der Pkw auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen.

Eine Höhe des Nutzungsvorteils kann aufgrund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs berechnet werden.

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