1 Vorbemerkung
Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) ist der "Gralshüter" des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnung und Inhaber des bundesweiten Schutzrechts und hat damit die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung und Verwertung dieser Marke (§§ 1, 2 OlympSchG). Kern des Gesetzes ist, dass Dritte die u. a. geschützten Begriffe, inklusive Wortzusammensetzungen und Übersetzungen, sowie das Logo unter anderem dann nicht verwenden dürfen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht oder es zu einem sogenannten Imagetransfer kommt.
2 Der Fall
Im u. a. Fall des OLG Frankfurt hat der DOSB eine bundesweit agierende Fitnessstudiokette wegen der Verwendung der Worte "Olympia" und "olympisch" verklagt. Der Betreiber wollte nach seinen Angaben während der Olympischen Spiele in Rio mit seiner Werbung "Olympia in den Club" holen. Das hat er damit erreicht, in dem für die Gewährung des "Olympia-Rabatts" die Anzahl der Trainingsbesuche in "Medaillen" gemessen wurde. Dies wollte der DOSB nicht akzeptieren und klagte – allerdings erfolglos.
3 Die Entscheidung
Das OLG sah in diesem Fall jedoch keine Verwechslungsgefahr gegeben. Für den verständigen Durchschnittsverbraucher sei es offensichtlich, dass die Werbeaktion in keinem Zusammenhang zu den Veranstaltern der Olympischen Spiele steht.
Auch lag nach dem Urteil des OLG kein sogenannter unlauterer Imagetransfer vor. Unter Imagetransfer versteht man die unlautere Rufausbeutung. Eine Rufausbeutung liegt dann vor, wenn durch die Nutzung des Begriffs die Wertschätzung für die Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt und beeinträchtigt werden würde.
Durch die gleichzeitig stattfindenden Spiele in Rio sei klar, dass es sich um eine bloße Assoziation handeln würde. Durch die Medaillen, die Kunden für ihre Besuche sammeln konnten, sei außerdem klar, dass es sich hier nur um einen spielerischen Bezug zu den echten Spielen handelt. Diese bloße Bezugnahme in Verbindung mit der Verwendung des Begriffs sei noch keine Rufausbeutung. Die Verwendung der Begriffe "Olympia-Rabatt" und "Olympia-Preise" stelle lediglich einen blickfangmäßigen Bezug zu den zeitgleich stattfindenden Spielen dar. Die Verwendung der Begriffe bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass dem Kunden damit die zeitliche Verbindung der Aktion erklärt wird.
4 Hinweis für die Vereinspraxis
Trotz dieser Entscheidung des OLG, das nur einen konkreten Einzelfall zu beurteilen hatte, sollten Vereine und Verbände grundsätzlich sehr vorsichtig sein, wenn es um den Begriff "Olympia" und das Symbol der Olympischen Spiele geht. Dies betrifft nicht nur die Bezeichnung von Veranstaltungen, sondern auch die Werbung. Im Zweifel ist die Genehmigung des DOSB einzuholen, bevor man eine Klage riskiert.
Fundstellen
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OLG Frankfurt, Urteil v. 01.11.2018, Az.: 6 U 122/17 |