1 Das ist aktuell
Seit 2006 ist die Pflicht des Arbeitgebers, seine Beschäftigten vor ungerechtfertigten Benachteiligungen zu schützen, im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt.
Das heißt konkret:
Der Verein als Arbeitgeber darf Beschäftigte bei der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses, bei der beruflichen und vereinsinternen Entwicklung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der Religion, der Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihrem Alter oder sexuellen Identität diskriminieren.
Die Benachteiligung darf weder direkt erfolgen ("Wir stellen nur Deutsche ein") noch darf sie indirekt erfolgen ("Wir setzen für Lagertätigkeiten die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift voraus"). Beschäftigte dürfen nicht belästigt werden, ihre Würde darf nicht verletzt werden, auch vor sexuellen Belästigungen hat der Verein seine Mitarbeiter zu schützen.
2 Wer ist betroffen?
Alle Vereine, die Mitarbeiter beschäftigen oder beschäftigen wollen und die Ausbildung betreiben.
3 Das ist zu tun!
Maßnahme |
Informationen und Arbeitshilfen |
1. Machen Sie sich mit der Rechtslage vertraut Sie möchten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Mitarbeiter einstellen oder im Verein die Mitarbeiter richtig führen? Verschaffen Sie sich einen Überblick und prüfen Sie anhand einer Checkliste Ihr Vorgehen. |
Beitrag
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – was Sie beachten sollten!
Arbeitshilfen |
2. Achten Sie darauf, dass Ihre Stellenbeschreibung rechtssicher formuliert ist Sie schreiben über ein Inserat in der Zeitung einen frei gewordenen oder neu geschaffenen Arbeitsplatz aus. |
Beitrag Arbeitshilfe |
3. Setzen Sie einen Bewerberfragebogen ein Mit dem Bewerberfragebogen wollen Sie erfahren, ob der Bewerber fachlich, betrieblich, aber auch menschlich für Ihren Verein geeignet ist. |
Beitrag Arbeitshilfe |
4. Gestalten Sie Arbeitsverträge diskriminierungsfrei Auch hier müssen Sie darauf achten, dass der Inhalt des Arbeitsvertrages diskriminierungsfrei ist. |
Arbeitshilfen |
5. Sprechen Sie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtssicher aus Hier gilt nicht das AGG, sondern es gelten die allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die Arbeitsgerichte prüfen, ob das KSchG Anwendung findet (Arbeitsverhältnis dauert bereits länger als sechs Monate, der Verein beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer). |
Beitrag
- Rechte und Pflichten aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
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