1 Problem/worum geht es?
Das BGB-Vereinsrecht kennt keinen Aufsichtsrat und sieht diesen auch nicht als Pflichtorgan eines e. V. vor. Die Kompetenzverteilung in einem Verein ist durch die beiden gesetzlich vorgesehenen Pflichtorgane
bestimmt.
Durch die grundgesetzlich garantierte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) und die sich daraus ableitende Satzungsautonomie hat jedoch der Verein die Möglichkeit, im Rahmen seiner internen Organisationsentscheidungen Aufbau und Struktur des Vereins frei zu bestimmen. Die wesentlichen Regelungen dazu müssen in der Satzung getroffen werden.
Fazit: Jedem e. V. ist es daher unbenommen, einen Aufsichtsrat als sog. fakultatives Organ einzuführen.
2 Was ist ein Aufsichtsrat?
Der Kern des Problems liegt in der Frage, was ein Aufsichtsrat ist, welche Aufgaben und Zuständigkeiten er im Gefüge der anderen Vereinsorgane hat und was dazu die Satzung des Vereins regeln muss. Die Frage ist deswegen nicht einfach zu beantworten, weil es – wie oben ausgeführt – keine gesetzlichen Vorgaben gibt.
In anderen Gesellschaftsformen sieht das ganz anders aus:
unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Organs und der Organmitglieder, sowie vor allem deren Verantwortung und Haftung, sind in diesen Fällen gesetzlich klar umrissen.
Merke! Die gesetzlichen Regelungen der AktG, des GmbHG und des GenG zum Aufsichtsrat sind nicht analog auf den Aufsichtsrat eines e. V. anwendbar. |
Da vergleichbare Vorgaben und gesetzliche Rahmenbedingungen fehlen, muss diese Lücke durch die Satzung ausgefüllt werden.
Zur Einführung des sog. Aufsichtsratmodells im einem e. V. ist eine umfassende Satzungsgrundlage erforderlich. Wenn der Aufsichtsrat als fakultatives Organ später eingeführt werden soll, ist eine Satzungsänderung erforderlich. Ab Eintragung der Satzungsänderung kann der Aufsichtsrat seine Aufgaben ausüben.
Die Satzung muss u. a. klar regeln:
- Aufgaben und Zuständigkeiten des Aufsichtsrats,
- Bestellung der Organmitglieder,
- Befugnisse gegenüber den anderen Organen des Vereins,
- Arbeitsweise, insbesondere Beschlussfassung des Aufsichtsrats,
- Haftung und Verantwortung der Organmitglieder.
In vielen Vereinen gibt es andere Bezeichnungen, wie z. B. den Verwaltungsrat oder das Präsidium, die jedoch alle nichts aussagen. Denn es kommt entscheidend darauf an, welche Aufgaben und Zuständigkeiten die Satzung für das jeweilige Organ vorgesehen hat. Letztlich bleibt es der Satzung überlassen, welche Bezeichnungen für welches Organ vorgesehen werden.
3 Klassische Aufgaben eines Aufsichtsrats?
Der klassische Aufsichtsrat überwacht und kontrolliert für den Verein die Geschäftsführung. Deswegen ist auch beim e. V. das Amt im Aufsichtsrat unvereinbar mit der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Vorstand oder einem sonstigen Geschäftsführungsorgan des Vereins. Die konkreten Aufgaben, wie die nach der Satzung zugewiesene Funktion ausgeübt werden soll oder muss, muss in der Satzung genau festgelegt werden.
4 Trugschluss für das Ehrenamt
In der Praxis ist immer wieder das Argument zu hören, dass der Vorstand sich nicht mehr in der Lage sieht, die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich zu führen und sich deswegen lieber in der Rolle eines ehrenamtlichen Aufsichtsrates sieht und die Geschäftsführung einem – hauptamtlichen? – Vorstand überlassen will. Dies wird häufig damit verbunden, dass man auf diesem Wege elegant die Geschäfte und Geschicke des Vereins lenken kann, gleichzeitig aber die Bürde und die Last des Vorstandsamtes – vor allem auch die persönliche Haftung – abwenden kann. Dies ist ein gewaltiger Trugschluss!
5 Professionalisierung der Geschäftsführung erforderlich
Diese Argumentation impliziert zunächst, dass der ehrenamtliche Vorstand nach § 26 BGB nicht mehr in der Lage ist, die Geschäfte des e. V. ordnungsgemäß zu führen und sich deswegen der persönlichen Haftung wegen Verletzung der Geschäftsführungspflichten ausgesetzt sieht (§§ 27 Abs. 3 i. V. m. 622 ff., 280, 276 BGB). In dieser Situation muss aber zunächst an eine Optimierung bzw. eine damit einhergehende Professionalisierung der Geschäftsführung gedacht und nicht das Heil in einem Aufsichtsrat gesucht werden. Der Ausweg wird dann häufig in einem Ausbau der hauptamtlichen Führung des Vereins zu sehen sein.
Dabei muss immer gesehen werden, dass nach dem Gesetz der Vorstand nach § 26 BGB das gesetzlich vorgeschriebene Geschäftsführungsorgan ist, das im Außenverhältnis stets die Verantwortung für den Verein und dessen Geschäftsführung trägt.
Der Gesetzgeber knüpft an die Funktion des Vorstands auch erhebliche Haftungsfolgen (persönliche Haftung mit dem Privatvermögen!) bei Verletzung dieser Pflichten. So ist beispielhaft zu nennen:
Von dieser Verantwortung kann der Vorstand des e. V. niemals entbunden werden.
Erst wenn die...