• Die Rechtsfähigkeit eines e. V. kann durch Verzicht des Vereins verloren gehen. Wenn der e. V. auf seine Rechtsfähigkeit verzichtet, besteht er als nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) fort.
  • Die durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangte Rechtsfähigkeit geht ferner verloren, wenn der Verein gem. § 395 FamFG durch das Registergericht von Amts wegen im Vereinsregister gelöscht wird, weil die rechtlichen Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr vorliegen oder von Anfang an nicht vorlagen (Amtslöschung). Dieses Verfahren des Registergerichts richtet sich nach § 395 Abs. 2, 3 FamFG i. V. m. §§ 394 Abs. 2 S. 1 und 2, 393 FamFG. Dieses Verfahren kommt z. B. zur Anwendung, wenn sich herausstellt, dass sich ein Verein unzulässiger Weise wirtschaftlich betätigt.
  • Nach § 73 BGB hat das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Vorstands nach § 26 BGB die Rechtsfähigkeit zu entziehen, wenn die Anzahl der Mitglieder unter drei sinkt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?