Satzungsautonomie

Der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit gewährleistet die Selbstbestimmung über die Vereinsorganisation in der Satzung und garantiert damit die Vereinsfreiheit und die Vereinsautonomie, aus der sich die Satzungsautonomie ableiten lässt.

Damit hat jeder Verein das Recht, sich im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen seine eigene Satzung zu geben. Durch Art. 9 Abs. 1 GG werden in diesen Rechten sowohl die Mitglieder als auch der Verein selbst geschützt. Die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der internen Willensbildung und die Führung der Vereinsgeschäfte sind dabei wesentliche Prinzipien der Garantie des Grundgesetzes.

 
Hinweis

Grundlage der Organisationsfreiheit ist die so genannte "Satzungsautonomie" und vor allem die freie Wahl der Rechtsform und des Namens.

Wo liegen die Schranken der Vereinsfreiheit?

Das Grundrecht der Vereinsfreiheit kann nur durch Art. 9 Abs. 2 GG eingeschränkt werden. Zur Konkretisierung ist das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) erlassen worden, das in der Praxis meist nur dann in Erscheinung tritt, wenn es um die so genannten Vereinsverbote geht.

Art. 9 Abs. 2 GG verbietet solche Vereinigungen, deren Zweck, Tätigkeit oder Organisation gegen ein Strafgesetz verstößt oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik bzw. den Grundsatz der Völkerverständigung richtet. Die Durchsetzung dieser Verbotsschranken erfolgt durch das Vereinsgesetz. Dabei handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Gesetz.

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