Eingetragene Vereine (Idealvereine) können sich aber sehr wohl – zumindest in einem gewissen Umfang – auch wirtschaftlich betätigen. Nach der reinen Lehre ist eine unternehmerische Betätigung eines Vereins (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) im Rahmen der ideellen Zielsetzung des Vereins dann unschädlich, wenn es sich dabei um den Nebenzweck des Vereins handelt und nicht um den eigentlichen Satzungszweck. Ein Verein kann sich zwar wirtschaftlich betätigen, nur darf das nicht der Hauptzweck sein. Der wirtschaftliche Nebenzweck führt allerdings zu steuerrechtlichen Auswirkungen, die der Verein dann berücksichtigen muss.

 
Achtung

Die unternehmerische Tätigkeit muss eine eindeutig untergeordnete Rolle spielen und die ideelle Tätigkeit des Vereins ergänzen und als sinnvolles Mittel zur Förderung des eigentlichen Vereinszwecks dienen. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzuwenden.

Kaum eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Bereich des Vereinsrechts in den letzten Jahren hat eine so grundsätzliche Bedeutung wie die sog. Kindergarten-Entscheidung v. 16.05.2017 (Az.: II ZB 7/16), mit der der BGH die seit Jahren diskutierte Frage geklärt hat, ob und inwieweit sich ein e. V. als sog. Idealverein (§ 21 BGB) auch unternehmerisch/wirtschaftlich betätigen darf.

 

Leitsatz

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig (bzw. allgemein steuerbegünstigt) i. S. d. Steuerrechts (§§ 51ff. AO) indiziert, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist. Der Steuerbegünstigung eines e. V. kommt damit eine zentrale Bedeutung zu.
 
Hinweis

Der BGH stellt nicht mehr auf den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung, sondern primär auf den Zweck des Vereins und die Mittelverwendung ab.

Das Urteil des BGH hat für die vereinsrechtliche Praxis erhebliche Auswirkungen. Denn seit vielen Jahren wird diskutiert, in welchem Rahmen ein e. V. wirtschaftliche Aktivitäten entfalten kann und in welchem Umfang dies im Verhältnis zu den ideellen Maßnahmen des Vereins zulässig ist.

Es gibt eigentlich so gut wie keinen Verein, der sich nicht – in welchem Umfang auch immer – unternehmerisch betätigt, um dadurch die eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben zu finanzieren. Dies ist nach der jetzt klarstellenden Rechtsprechung des BGH kein Problem, sofern sich der Verein im Rahmen seines Vereinszwecks betätigt und die erwirtschafteten Mittel für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

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