Wann greifen denn eigentlich alle diese datenschutzrechtlichen Vorgaben? Das ist dann der Fall, wenn mit personenbezogenen Daten umgegangen wird. Im rechtlichen Sinn liegt eine Datenverarbeitung vor, wenn personenbezogene Daten erhoben, erfasst, gespeichert, verwendet, geordnet, angepasst, verändert, ausgelesen, abgefragt, offengelegt, verbreitet, bereitgestellt, abgeglichen, verknüpft, eingeschränkt, gelöscht, vernichtet werden oder wenn mit ihnen auf eine andere Weise umgegangen wird – und das ist quasi immer der Fall, wenn man irgendetwas mit personenbezogenen Daten macht. Eine Unterscheidung zwischen elektronischer Datenverarbeitung und Datenverarbeitung auf Papier gibt es nicht.

 
Praxis-Beispiel

Datenverarbeitungen sind zum Beispiel:

  • Speichern der Stammdaten eines Mitglieds;
  • Veröffentlichungen auf der Internetseite des Vereins, z. B. von Fotos;
  • Veröffentlichungen in der Vereinszeitung, z. B. Jubiläen (Geburtstag oder Mitgliedschaft);
  • Weitergabe von personenbezogenen Daten an übergeordnete Organisationen, z. B. Meldungen und Mitteilungen an den Landessportbund zur Vergabe von Sportabzeichen und Ehrungen;
  • Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte;
  • Sonstige Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten, zum Beispiel Meldungen und Mitteilungen an Sport-Fachverbände zur Vergabe von Startpässen, Herausgabe von Pressemitteilungen über Sportergebnisse und Ehrungen oder Aushänge am Schwarzen Brett.

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