(1) Öffentliche Stellen dürfen öffentlich zugängliche Bereiche durch optisch-elektronische Einrichtungen beobachten, soweit dies

 

1.

zur Wahrnehmung des Hausrechts,

 

2.

zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder

 

3.

zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen, insbesondere in Durchführung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach § 6,

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Personen, die sich im Aufnahmebereich der Einrichtung befinden, überwiegen.

 

(2) Die Möglichkeit der Beobachtung muss für Betroffene, die sich im Aufnahmebereich der optisch-elektronischen Einrichtung befinden, erkennbar sein.

 

(3) 1Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder gespeichert werden, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich oder unvermeidlich ist. 2Die Daten dürfen für einen anderen Zweck nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 6 bis 8 gespeichert, verändert, übermittelt oder genutzt werden.

 

(4) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

 

(5)[1] Der Einsatz von Attrappen ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig.

[1] Abs. 5 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.07.2015.

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