1 Vorbemerkung

Die Frage der zulässigen wirtschaftlichen Betätigung von Idealvereinen und die Abgrenzung zu wirtschaftlichen Vereinen bereitet in der Praxis nach wie vor große Probleme. Wenig hilfreich ist dabei die Flut von Einzelfallentscheidungen, die sich z. T. widersprechen. Eindeutige Handlungsempfehlungen sind daher für die Praxis schwer abzuleiten und es kommt leider häufig auf das Registergericht an.

2 Die Rechtslage

Wird ein Verein in das Vereinsregister eingetragen, wird er damit rechtsfähig und ist selbst Träger von Rechten und Pflichten. Nach § 21 BGB können dies aber nur Vereine sein, die einen ideellen und nicht einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Dies beurteilt sich danach, ob der Verein wie ein Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, ob er also Leistungen planmäßig, dauerhaft und entgeltlich anbietet. Nach der Rechtsprechung ist dies z. B. bei einem Verein, der einen Kindergarten betreibt, der Fall.

Ein Idealverein darf sich allenfalls innerhalb der Grenzen des sog. Nebenzweckprivilegs wirtschaftlich betätigen. Danach ist es unproblematisch, wenn ein Verein sich moderat und neben der eigentlichen ideellen Tätigkeit auch wirtschaftlich betätigt. Diese wirtschaftliche Tätigkeit muss dabei untergeordnet sein und eine dienende Funktion haben und den eigentlichen Hauptzweck des Vereins unterstützen.

Wenn der überwiegende Anteil der Erträge eines Vereins aus wirtschaftlichen Aktivitäten stammt, kann – wenn nicht weitere Anzeichen hinzutreten – dies jedenfalls für sich allein nicht bedeuten, dass eine wirtschaftliche Grundausrichtung des Vereins besteht und dies die Hauptbetätigung des Vereins ist und der eigentliche Vereinszweck faktisch in den Hintergrund tritt.

Fundstellen

OLG München, Urteil v. 28.5.2013, Az.: 31 Wx 136/13

Thüringer OLG, Beschluss v. 30.10.2013, Az.: 9 W 415/12

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