Mit § 3 Nr. 26b EStG wurde gezielt mit Wirkung bereits ab 2011 ein neuer Steuerfreibetrag eingeführt, der betragsmäßig an die bisherige bekannte ÜL-Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 26 EStG angelehnt ist.
Damit soll erreicht werden, dass ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und auch Pfleger einen steuerfreien Aufwandsersatz als Pauschale erhalten können zur Abgeltung des eigenen Aufwands, sie sind also grundsätzlich zweckbestimmt bis zur Freibetragshöhe steuerfrei.
Die Freibetragsregelung betrifft somit die zuvor dargestellte Tätigkeit für Betreuungen/Vormundschaftssachen nach § 1835a BGB und auch Tätigkeiten als rechtlicher Betreuer und Pfleger nach §§ 1980i, 1915 BGB im Ehrenamt.
Der Freibetrag beträgt derzeit 2.400 Euro im Kalenderjahr, gegebenenfalls kommt mit Wirkung zum 01.01.2020 eine Erhöhung auf 3.000 Euro im Rahmen der noch laufenden gesetzgeberischen Beratungen zu dem Entbürokratisierungsgesetz.
Bislang wirkte sich dies steuerlich betrachtet so aus, dass von der erhaltenen Aufwandsentschädigung das Kalenderjahr über dann die erzielten Einnahmen über die besondere gesetzlich geregelte Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 26b EStG in Höhe von 2.400 Euro pro Kalenderjahr im Ergebnis steuerfrei blieben.
Wurden insgesamt, bezogen auf das Steuerjahr, jedoch wegen der Anzahl der ehrenamtlichen Betreuungen mehr als 2.400 Euro an Aufwandsentschädigungen gewährt, da mehrere Betreuungen übernommen wurden, führte dies dann allerdings in der Konsequenz beim übersteigenden Betrag von 2.400 Euro zur Steuerpflicht.
Mit § 3 Nr. 26 EStG, dem sog. Übungsleiterfreibetrag, steht ebenfalls im Einkommensteuergesetz seit Jahren ein besonderer persönlicher Freibetrag zur Verfügung, der dazu beitragen kann, dass Entlohnungen/Vergütungen von gemeinnützigen Trägern bis zur Freibetragshöhe völlig steuer- und auch sozialversicherungsfrei bleiben können.
Der Anwendungsbereich dieser bekannten Freibetragsregelung wurde so erweitert, sodass neben dem ursprünglich begünstigten Übungsleiter auch Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Chorleiter, Referenten oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten begünstigt sind, soweit mit diesen Tätigkeiten persönlicher Kontakt und Einfluss auf andere Menschen genommen wird.
Der Freibetrag kommt somit nur bei bestimmten steuerbegünstigten Tätigkeiten zum Tragen; zudem muss der Empfänger die Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten erhalten, und zwar unter anderem für die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen.
Es gilt hierzu allerdings der Grundsatz, dass dieser in § 3 Nr. 26 EStG geregelte Übungsleiterfreibetrag auf diese Aufwandsentschädigungen nicht anwendbar ist, da ein Unterschied zwischen der rechtlichen Betreuung als Aufgabenstellung und der persönlichen Pflege mit direkten persönlichen Kontakten besteht.
Zudem fehlt nach Auffassung der Finanzverwaltung die erforderliche pädagogische Ausrichtung bei der Spezialnorm des § 3 Nr. 26b EStG.
Hinzu kommt die Vorgabe, dass etwa für die nebenberufliche Pflege alter, kranker und behinderter Menschen und die Gewährung der Aufwandsentschädigung die beiden Freibetragsregelungen nur einmal im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden können. Es bleibt daher rechnerisch bei der kalenderjährlichen Höchstbetragsgrenze von 2.400 Euro.
Denkbar wäre allenfalls, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer nach Bestellung nur wenige Betreuungsfälle hat oder zeitanteilig weniger als 2.400 Euro das Jahr über an Aufwandsentschädigungen gewährt bekommt; er zudem noch begünstigte ÜL-Tätigkeit über die Pflege separat angerechnet ausführt und insgesamt damit ein Teil wegen der 2.400 Euro-Freibetragsgrenze noch steuerfrei bleibt.
Soweit Ausgaben für die einzelnen Betreuungen höher sind als der genutzte Steuerfreibetrag das Jahr über, könnte der Eigenaufwand steuerlich als Verlust abziehbar sein, wenn für die gesamte Dauer der Betreuungstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht trotz des Merkmals der Aufwandsentschädigung unterstellt werden kann.
Die höchstrichterliche Steuerrechtsprechung neigt aktuell dazu, auch Verluste durch Eigenaufwand anzuerkennen, auch wenn man mit den Einnahmen unter dem Freibetrag liegt. Es kann sich empfehlen, im Zusammenhang mit der Erstellung der eignen ESt-Erklärung die mögliche Berücksichtigung von Verlusten durch hohen Eigenaufwand nochmal genauer zu prüfen.
Bei § 3 Nr. 26b EStG wird im Übrigen keine Nebenberuflichkeit (wie beim Übungsleiterfreibetrag oder auch beim Ehrenamtsfreibetrag) verlangt.
Es liegt eine selbstständige Tätigkeit vor
Wiederum im Regelfall werden die bereitwilligen, ehrenamtlich und nebenberuflich tätigen Betreuer für ihre selbstständige Tätigkeit vergütet.
Schon von der Aufgabenstellung und Durchführung ist davon auszugehen, dass stets eine selbstständige Tätigkeit angenommen wird.
Denn es fehlt nachvollziehbar u. a. an der sonst erforderlichen Eingliederung in die Beschäftigungsstelle sowie den typischen Merkmalen, wie Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch u. Ä. bei Arbeitnehmern im Vergleich.
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