Über die diversen gesetzgeberischen Vorstöße gab es auch im Jahr 2020 noch einige wichtige Änderungen durch den Gesetzgeber und steuerliche Verbesserungen durch die Corona-Aktivitäten. Gemeinnützigkeitsrechtlich hat man es u. a. akzeptiert, dass gemeinnützige Vereine weiterhin ihre Übungsleiter, Ausbilder, Vereinshelfer fortzahlen durften, trotz fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten wegen der Corona-Auswirkungen.
Vereinsführungen sollten zudem im Interesse auch ihrer Mitglieder auf die aktuellen Corona-Vorgaben achten. Angefangen von Finanzierungshilfen bis fortlaufende Einzelregelungen durch das Bundesfinanzministerium. Mehr darüber auch aktuell unter www.verein-aktuell!
Ehrenamtlich engagierte Vorstände und weitere Vereinsführungskräfte sollten auch nachprüfen für sich persönlich, ob nicht eine Absicherung gegen Unfälle über die freiwillige Unfallversicherung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft abgeschlossen werden sollte. Einige Verbände übernehmen dies bereits für Vereinsvorstände. Wobei sonst ein sehr geringer Jahresbeitrag von 3,50 Euro (für 2020) zu zahlen wäre für diese optimale zusätzliche persönliche Unfallabsicherung.
3.1 Veränderungen bei Gehaltsabrechnungen?
Bei der Steuer rechnet man nun insbesondere damit, dass an die vereinsrelevanten und seit langem im Raum stehende gebotene Anpassung der Freibeträge (u. a. den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG und den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG) zumindest herangeht. Mehr darüber auch in Abschnitt 3.6 unten!
Für Vergütungsabrechnungen für Beschäftigte gelten auch eine Reihe von relevanten Lohnsteueränderungen, überwiegend bereits seit Frühjahr 2020 weiterhin.
Wobei der besondere Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 11 EStG in Höhe von 1.500 Euro als mögliche zusätzliche Beihilfe/Unterstützung für Angestellte jährlich bislang nur im Zeitraum vom 01.03.2020 – 31.12.2020 an Arbeitnehmer zusätzlich gewährt werden kann.
Ob gerade Vereine/Verbände dies als zusätzlichen Anreiz für ihre Angestellten zum Ausgleich für die Corona-Belastungen nutzen konnten, muss angesichts der finanziellen Situation durch häufig reduzierte Gesamteinnahmen im Vereinsjahr 2020 bezweifelt werden.
Da im Jahr 2020 die Arbeitslosigkeit doch stark angestiegen ist, wird man nicht ausschließen können, dass es Zusatzbelastungen für alle Angestellten durch eine höhere Abgabenbelastung geben wird. Nicht betroffen wären hierbei die Mini-Job-Verhältnisse.
Es zeichnet sich auch ab, dass man bei den Krankenkassenbeiträgen für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Beiträge erhöhen wird, um die durch die Corona-Epidemie angefallenen erheblichen zusätzlichen medizinischen Kostenbelastungen darüber etwas auffangen zu können.
3.2 Reisekosten/Sachbezugswerte
Das Bundesfinanzministerium hat sich aktuell noch nicht zu der geplanten Erhöhung der Reisekostensätze geäußert. Ob man das steuer- und sozialversicherungsfreie Kilometergeld erhöht, dann auch nochmals die Inlandsverpflegungspauschalen angepasst werden bis hin zu den Auslandsreisekostensätzen, wird wohl erst kurz vor dem Jahreswechsel 2020/2021 abzusehen sein. Bei den Reisekosten gelten derzeit immer noch nur 0,30 Euro für den Einsatz des eigenen Fahrzeugs, ansonsten nur 0,20 Euro für die Nutzung des Mopeds oder Motorrads für dienstlich veranlasste Vereinsfahrten ohne genaue Kostenabrechnung hierfür.
Berücksichtigt in der nachfolgenden Übersicht sind auch die geplanten Veränderungen bei den amtlichen Sachbezugswerten, wenn somit Arbeitnehmer, unabhängig von der Aufgabenstellung und auch der Bezahlung, weitere geldwerte Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen können.
Der geldwerte Vorteil und die sich hieraus gegebenenfalls ergebende erforderliche Kürzung von Reisekosten ist zu beachten, wenn u. a. Verpflegungen gewährt wurden, zum Beispiel in Hotels etc. oder während der Dienstreisen. Die aktuellen Zahlenwerte finden sich unten in der Tabelle mit den vorgesehenen neuen amtlichen Sachbezugswerten für 2021.
Daher auch als Verein auf diese Veränderungen ab Jahresanfang 2021 bei den neuen Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern, der im Auftrag des Vereins verreisten Mitglieder oder der Vereinsführungskräfte achten, wenn es Bewirtungen gibt, die der Verein kostenmäßig bei Abrechnungen trägt. Etwa bei Hotelaufenthalten, beim Besuch von externen Tagungen mit gewissen Bewirtungsleistungen.
So wird dann der kalendertägliche Wert für das erhaltene Frühstück mit 1,83 Euro (in 2020 1,80 Euro), ein Mittag- oder Abendessen mit 3,47 Euro (in 2020 3,40 Euro) angesetzt.
Wenn Vereine Reisekosten ersetzen, bei vorgelegten Abrechnungen darauf achten, dass für den Fall, dass Verköstigungen/Verpflegungen gewährt wurden, bei den geltend gemachten Verpflegungspauschalen eine Kürzung erfolgen muss. 30 % für gestelltes Frühstück, 40 % für ein Mittag- oder Abendessen.
3.3 Die Umsatzsteuersenkung und Auswirkungen im Vereinsbereich
Gerade im Herbst 2020 fing nun jedoch die Diskussion und auch fachliche Auseinandersetzung auf Regierungsebene an, wie man die eingetretenen Steuerausfälle und die erfolgte Neuverschuldung im Bereich von über 198 Mrd. Euro ab 2021 doch noch etwas auffangen kann.
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