Zusammenfassung

Als Ausbildungsbetrieb, nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) als Ausbilder bezeichnet, treffen den Verein, aber selbstverständlich auch den Auszubildenden, besondere Pflichten. Das Ausbildungsverhältnis unterliegt insoweit speziellen Regelungen, die in vielen Bereichen von dem allgemeinen Arbeitsrecht abweichen beziehungsweise dieses ergänzen. Dies liegt an dem besonderen Vertragsverhältnis, das im Vordergrund die Ausbildung eines meist jungen Menschen hat, dementsprechend sind auch die beiderseitigen Pflichten daran ausgerichtet.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Mündliche Ausbildungsverträge sind möglich

Nach § 11 BBiG muss der Ausbilder dem Auszubildenden eine sogenannte Vertragsniederschrift, also eine Bescheinigung mit den wesentlichen Vertragsinhalten übergeben. Die Auszubildenden bzw. deren gesetzlichen Vertreter, im Regelfall die Eltern, müssen dieses Dokument gegenzeichnen, es kommt also zu einem schriftlichen Vertrag.

2. Es gilt, wie bei Arbeitsverhältnissen auch, eine bis zu sechsmonatige Probezeit

Im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen gilt bei Ausbildungsverhältnissen nur eine Probezeit, die zwischen einem und vier Monaten betragen kann, § 20 BBiG.

3. Die Kündigung gegenüber einem Auszubildenden kann, wie bei den Beschäftigten auch, ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden.

Im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen muss in der Kündigungserklärung eine detaillierte Angabe der Gründe erfolgen, die zur Kündigung führen. Ansonsten ist die Kündigung schon aus formalen Gründen unwirksam.

4. Nach Ende des Ausbildungsverhältnisses und Bestehen der Prüfung müssen Auszubildende in ein entsprechendes Arbeitsverhältnis übernommen werden.

Gesetzlich muss nur Auszubildenden eine Beschäftigung angeboten werden, wenn sie Mitglied der sogenannten Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats in Ihrem Verein sind, § 78a Betriebsverfassungsgesetz. Auch manche Tarifverträge sehen eine solche Übernahmeverpflichtung vor. Gilt aber kein Tarifvertrag und sind die Auszubildenden keine Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Mitglied des Betriebsrats, dann besteht keine Übernahmeverpflichtung.

5. Nach Ende des Ausbildungsverhältnisses haben Auszubildende keinen Anspruch auf ein Zeugnis mit Ausnahme des Prüfungszeugnisses.

Nach § 16 BBiG ist Auszubildenden neben dem Prüfungszeugnis auch ein Ausbildungszeugnis zu erteilen. Das Prüfungszeugnis gibt nur das Ergebnis der Prüfung/-en wieder, deshalb ist auch noch ein separates Ausbildungszeugnis zu erteilen.

1 Wann darf ein Verein ausbilden?

Ausbilden darf, wer dazu die persönliche Eignung besitzt, § 28 BBiG. Diese persönliche Eignung ist dann gegeben, wenn im Verein eine oder mehrere Personen tätig sind, die einen entsprechenden Ausbildungsberuf selbst erfolgreich erlernt und die sogenannte Ausbildereignungsprüfung bestanden haben, § 30 BBiG. Im Zweifel beraten hier die Industrie- und Handelskammern bzw. die örtlich zuständige Handwerkskammer oder aber die entsprechenden berufsständigen Kammern, beispielsweise die Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer.

 
Achtung

Bildet eine Person aus, ohne hierzu die erforderliche Eignung zu besitzen und nachweisen zu können, können die Auszubildenden nicht zur Prüfung zugelassen werden. Der Ausbilder macht sich dann schadenersatzpflichtig gegenüber den Auszubildenden. Daneben kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden, § 101 BBiG.

Es ist durchaus nicht selten, dass ein Ausbilder nicht alle einzelnen Ausbildungsschritte vermitteln kann, weil diese in seinem Betrieb schlichtweg nicht vorkommen. Hier ist es dann zulässig und üblich, dass diese Teile der Ausbildung in einem anderen Betrieb stattfinden.

 
Praxis-Beispiel

In Ihrem Verein kann für kaufmännische Auszubildende der Teilbereich der Finanzbuchhaltung nicht vermittelt werden, weil dieser durch das Steuerberatungsbüro erfolgt.

Hier können die Auszubildenden für die nach der Ausbildungsordnung erforderliche Zeit bei einem anderen Betrieb ausgebildet werden. Dieser andere Ausbilder muss nicht zwingend derjenige sein, der für den Verein die Finanzbuchhaltung durchführt.

2 Die Aufgaben und Pflichten des Vereins als Ausbilder

Die Pflichten des ausbildenden Betriebes ergeben sich zum einen aus den üblichen Vertragspflichten, sie sind dann erweitert in § 14 BBiG beschrieben. Das Ausbildungsverhältnis ist eine besondere Vertragsgestaltung mit einer ganz konkreten Zielsetzung. Die – meist jungen oder jugendlichen – Auszubildenden sollen mithilfe und Unterstützung des Ausbilders zum erfolgreichen Berufsabschluss geführt werden. Natürlich besteht eine besondere Fürsorgepflicht, die über diejenige gegenüber Beschäftigten hinausgeht, da insbesondere das junge Alter der Auszubildenden dies entsprechend erfordert.

2.1 Die allgemeinen Aufgaben und Pflichten

Bei dem Ausbildungsverhältnis handelt es sich zwar nicht um ein Arbeitsverhältnis. Dennoch ist Auszubildenden eine "angemessene" Vergütung zu bezahlen, § 17 BBiG. Sie ist natürlich niedriger als diejenige für Beschäftigte, sie soll alleine der Unterstützung beim Lebensunterhalt dienen und jährlich mit Fortschritt der Ausbildung steigen. In vielen Bereichen der Arbeitgeber ist...

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