Zusammenfassung

Jeder Verein hat in irgendeiner Form mit dem Mietrecht zu tun. Während die größeren Vereine eigene Immobilien besitzen und als Vermieter auftreten, müssen kleinere Vereine Räumlichkeiten für die Vereinsarbeit anmieten. Für die Mitgliederversammlung muss eine Lautsprecheranlage gemietet werden und für das nächste Vereinsfest ein Pavillon oder ein Festzelt.

Doch das komplexe Thema "Mietrecht" wirft viele Fragen auf, die es zu beantworten gilt. Was darf der Mieter, wozu ist er verpflichtet? Welche Rechte und Pflichten hat ein Vermieter? Wie sieht es mit der Umgestaltung angemieteter Räume aus? Wer unterschreibt die Mietverträge für den Verein? Welche Renovierungsaufgaben muss der Verein als Mieter durchführen, welche muss der vermietende Verein übernehmen? Eine interessante und wichtige Frage ist auch das Hausrecht. Wer kann in angemieteten Räumen Hausverbot erteilen? Die Fragen, die sich aus dem Mietrecht ergeben, umfassen ein weites Feld. Unser Beitrag wird Fragen beantworten, die sich dem Verein als Mieter oder Vermieter täglich stellen.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Der Mietvertrag wird von den falschen Personen unterschrieben

Gleichgültig, ob der Verein als Mieter oder Vermieter auftritt, er ist als juristische Person auf jeden Fall Vertragspartner. Der Verein kann aber nur von seinem geschäftsführenden Vorstand vertreten werden. Ein Abteilungsleiter kann also beispielsweise keine Bestuhlung für das Abteilungstreffen anmieten. Dazu ist letztlich nur der Vorstand als Vertretungsorgan des Vereins befugt. Verträge müssen entsprechend der von der Satzung vorgegebenen Form unterschrieben werden (meist von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands).

2. Gewerbe- und Wohnraummietverträge werden verwechselt

Grundsätzlich ergibt sich aus der Nutzung eines Mietvertrags, um welche Art des Mietvertrags es sich handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mietrechtlichen Bestimmungen für einen Wohnraummietvertrag sehr viel strenger sind als bei einem Gewerbemietvertrag.

3. Bei Pachtverträgen wird kein Inventarverzeichnis erstellt

Bei den meisten Pachtverträgen wird auch das Inventar mit verpachtet. Über den Umgang und die Rückgabe des Inventars gibt es eigene Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb ist es wichtig – wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben –, ein möglichst detailliertes Inventarverzeichnis als Bestandteil des Pachtvertrages anzufertigen.

4. Bei kurzfristigen Mietverträgen ist die Miet­sache ungenau beschrieben

Gerade bei kurzfristigen Mietverträgen wird die Mietsache häufig ungenau beschrieben. Der Verein mietet beispielsweise eine Lautsprecheranlage für eine Sportveranstaltung an. Im Mietvertrag ist lediglich von einer Anlage die Rede. Bei der Rückgabe moniert der Vermieter, dass ein Mikrofon fehlt – der Ärger ist vorprogrammiert.

5. Der Beginn des Mietverhältnisses ist unklar

Das Mietverhältnis beginnt grundsätzlich mit dem Datum, das im Mietvertrag für den Beginn des Mietverhältnisses festgehalten wurde. Bei Wohn- oder Gewerberaummietverträgen also nicht erst bei Einzug. Beginnt der Mietvertrag, bevor der Mieter eingezogen ist, gelten die Rechte – aber auch die Pflichten – des Mieters bereits zu diesem Zeitpunkt.

1 Wer unterschreibt Mietverträge für den Verein?

Gleichgültig, ob der Verein als Mieter oder Vermieter auftritt: Im Mietvertrag tritt immer der Verein als sogenannte "juristische Person" auf. Juristische Personen werden von ihren Organen vertreten. Beim Verein ist das der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB). Dieser unterschreibt als gesetzlicher Vertreter den Mietvertrag. Welche und wie viele Vorstandsmitglieder einen Mietvertrag unterschreiben müssen, ergibt sich aus den Vertretungsregelungen der Satzung.

 
Praxis-Tipp

Auch wenn der Vorstand den Mietvertrag unterschreibt – Mieter oder Vermieter ist der Verein als juristische Person. Deshalb muss bei Wechsel oder Neubesetzung des Vorstands kein neuer Mietvertrag geschlossen werden.

Ist der Verein der Mieter, haftet der Verein auch für die Mietzahlung. Der Vermieter kann nicht den Vereinsvorstand oder gar einzelne Vereinsmitglieder für etwaige Mietschulden haftbar machen. Da der Verein der Mieter oder Vermieter ist, wird der Mietvertrag aber nur gültig, wenn er vom geschäftsführenden Vorstand – entsprechend den Vorgaben der Satzung – unterschrieben wurde. Unterschreibt eine andere Person den Vertrag, haftet diese persönlich. Ausnahme: Der Betreffende kann eine Bescheinigung vorlegen, dass ihn der geschäftsführende Vorstand ermächtigt hat, den Vertrag abzuschließen.

 
Wichtig

Beauftragt der geschäftsführende Vorstand Mitglieder, Mietverträge abzuschließen, sollte in der Bescheinigung genau beschrieben sein, welche Verträge in welchem Umfang abgeschlossen werden dürfen.

2 Was ist ein Mietverhältnis?

Unter Mietverhältnis versteht man die Übereinkunft, dass die Mietsache – beispielsweise Wohn- oder Gewerberäume, Übertragungsanlagen, Veranstaltungszelte usw. – gegen Zahlung einer Gebühr (der Miete) vom Eigentümer oder seinem Vertreter überlassen wird. Der Gesetzgeber definiert dies so:

 

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?