Am Anfang eines Strafverfahrens stehen immer die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Während des Ermittlungsverfahrens sollte sich der Verein grundsätzlich mit öffentlichen Äußerungen zurückhalten.

 
Praxis-Tipp

Während den Ermittlungen – bei denen noch gar nicht feststeht, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt, sollte der Verein nur auf Anfrage reagieren. Hier ist es fast immer richtig, darauf zu verweisen, dass es noch zu früh sei, um sich zu dem Fall zu äußern, da die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen sind.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft enden entweder mit der Klageerhebung oder mit der Einstellung des Verfahrens. Die Einstellung kann von der Staatsanwaltschaft unterschiedlich begründet werden:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte gefunden hat, mit denen ein Verdacht begründet werden könnte. Der von den Ermittlungen Betroffene ist dann als unschuldig anzusehen. Sind bisher noch keine öffentlichen Äußerungen zu dem Verfahren erfolgt, sollte man auch jetzt schweigen und die Sache als beendet ansehen.
 
Praxis-Tipp

Wurde während der Ermittlungen bereits öffentlich über eine Schuld des Betroffenen spekuliert, ist es sinnvoll, eine kurze Presseerklärung abzugeben, in der darauf verwiesen wird, dass ein Gerichtsverfahren nicht eröffnet wurde – vermeiden Sie den Begriff "Einstellung", da dieser einen negativen Beigeschmack hat.

  • Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft von der Schuld des Betroffenen ausgeht, diese aber für so gering hält, dass man damit die Gerichte nicht belästigen möchte. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit kann auch mit der Zahlung einer Geldbuße erfolgen. In jedem Fall kann die Einstellung nur mit Zustimmung des Gerichts erfolgen – wird gleichzeitig eine Geldbuße verhängt, muss auch der Betroffene zustimmen.
 
Praxis-Tipp

Wird ein Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt, sollte man mit öffentlichen Äußerungen sehr vorsichtig sein. Soweit noch nichts über das Verfahren öffentlich bekannt wurde, sollte man hier auch keine schlafenden Hunde wecken. In diesem Fall können Sie nämlich nicht sagen, dass der Betroffene rehabilitiert sei. Sollte bereits öffentlich über die Angelegenheit diskutiert werden, müssen Sie abwägen, ob man mit der Information über die Einstellung des Verfahrens und einer Stellungnahme des Vereins an die Presse gehen sollte. In vielen Fällen dürfte es besser sein, hierbei zu schweigen.

  • Die Anklageerhebung. Ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass die vorliegenden Beweismittel zu einer Verurteilung führen können, erhebt sie Anklage. Leider führt dieser Schritt in der Öffentlichkeit oft schon zu einer mehr oder weniger massiven Vorverurteilung ("Wenn nichts dran wäre, würde auch keine Klage erhoben").
 
Praxis-Tipp

Wird gegen eine Person Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben, spricht man auch von einem schwebenden Verfahren. Sie sollten sich in dieser Phase auch auf diese Position zurückziehen und keine Stellungnahmen abgeben. Weisen Sie darauf hin, dass es sich um ein schwebendes Verfahren handele. Stellen Sie klar, dass der Verein die Angelegenheit im Auge behält, aber der Entscheidung der Gerichte in keiner Weise vorgreifen möchte.

Der Beschuldigte und das Gericht erhalten zunächst die Anklageschrift. In ihr wird detailliert dargestellt, welche Tat ihm vorgeworfen wird. Die genaue Beschreibung des Tatvorwurfs ist notwendig, weil in Deutschland keiner wegen der gleichen mehrfach bestraft werden darf (Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz).

  • Das Gericht prüft nach Eingang der Anklage, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dies wird zwar auch schon von der Staatsanwaltschaft geprüft, dennoch kann die Entscheidung des Gerichts anders ausfallen. Kommt das Gericht zur Ansicht, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Diese Entscheidung des Gerichts ist wie ein Freispruch anzusehen.
 
Praxis-Tipp

Sollte das Verfahren vom Gericht eingestellt werden und der Fall in der Öffentlichkeit diskutiert werden, gibt der Verein eine Erklärung heraus, in der er sich erfreut über den positiven Ausgang des Verfahrens äußert (bitte nicht "glücklichen Ausgang", denn damit lösen Sie eine negative Assoziation aus: Der Angeklagte hatte Glück, was für viele Bürger bedeutet, dass er eigentlich doch schuldig sei).

  • Kommt das Gericht zu der Entscheidung, das Hauptverfahren zu eröffnen, kommt es zur Verhandlung. Leider wird die Verhandlung in der Öffentlichkeit immer wieder als "halber Schuldspruch" angesehen. Der Verein sollte sich hier an die Rechtsgrundsätze halten. Einer dieser Grundsätze lautet, dass jeder Angeklagte bis zu seiner Verurteilung als unschuldig anzusehen ist.
 
Praxis-Tipp

Während des Hauptverfahrens sollten Sie sich ähnlich verhalten wie während der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Weisen Sie bei Anfragen darauf hin, dass man dem Gericht nicht vorgreifen möchte und sich erst ö...

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