1 Leitsätze des BGH
- Das Deutsche Skatgericht und das Verbandsgericht des Deutschen Skatverbands e. V. sind keine Schiedsgerichte i. S. v. §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
- Bei ständigen Schiedsgerichten kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts, sondern darauf an, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat.
- Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht bereits unzulässig, weil bei Antragstellung bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist.
2 Der Fall
Der Skatdachverband veranstaltete die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften im Skat. Der Antragsgegner, ein Skatclub, begehrt die Feststellung, dass er Deutscher Mannschaftsmeister 2014 im Skat geworden sei.
Der Verband war der Auffassung, dass die Klage des Vereins gegen den Verband unzulässig sei, da der Klageweg zu den Zivilgerichten durch den Verein nicht eröffnet war, weil dafür satzungsgemäß eine Zuständigkeit seines Verbandsgerichts bestehe. Der Verband beantragte daher beim OLG gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren durchzuführen war.
Das OLG gab dem Antrag statt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Beschlusses des OLG und zur Zurückweisung des Antrags.
3 Die Entscheidung
Der Antrag an das OLG nach § 1032 Abs. 2 ZPO war zunächst statthaft und zulässig. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann beim OLG bis zur Bildung des Schiedsgerichts ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Bei ständigen Einrichtungen – wie hier – kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts, sondern darauf an, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verfahren vor dem Verbandsgericht des Antragstellers ist jedoch nicht als schiedsrichterliches Verfahren i. S. v. § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO anzusehen. Das Deutsche Skatgericht und das Verbandsgericht sind gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung Organe des Antragstellers. Als verbandsinterne Organe sind derartige Vereins- oder Verbandsgerichte keine Schiedsgerichte i. S. d. §§ 1025 ff. ZPO. Sie dienen vielmehr der inneren Selbstorganisation und ihnen ist eine Entscheidungszuständigkeit in bestimmten satzungemäß geregelten Bereichen zugewiesen.
In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsgemäß berufene Gericht nur dann ein Schiedsgericht i. S. v. §§ 1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden. Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf die Besetzung eines solchen Verbandsgerichts nehmen.
Danach handelt es sich beim Verbandsgericht des Antragstellers nicht um ein echtes Schiedsgericht. Dies ergibt sich bereits aus der Satzung des Antragstellers. Nach der Satzung werden die Mitglieder des Verbandsgerichts und des Skatgerichts von der Hauptversammlung gewählt. Danach haben einzelne Mitgliedsvereine der Landesverbände, wie etwa der Antragsgegner, keinen nennenswerten Einfluss auf die Zusammensetzung der Gerichte. Dies genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien. Das Verbandsgericht des Antragstellers ist danach kein Schiedsgericht i. S. d. §§ 1025 ff. ZPO und der Antrag ist unbegründet.
Fundstellen
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BGH, Urteil v. 09.05.2018, Az.: I ZB 53/17 |