Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gibt bestimmte Grenzen der Arbeitszeit vor, die zwingend einzuhalten sind: die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden und kann auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn diese zusätzlichen zwei Stunden in den nächsten sechs Monaten durch Freistellung wieder ausgeglichen werden.
Das ArbZG geht im Übrigen von einer Sechs-Tage-Woche aus, es spricht von Werktagen, der Samstag ist auch ein Werktag.
Hubert Winkelhuber arbeitet Montag bis Donnerstag einer Woche zehn Stunden, am Freitag acht Stunden, am Samstag hat er frei.
Montag bis Donnerstag arbeitet er jeweils zwei Stunden mehr als acht Stunden. Da er am Samstag (= ein Werktag) frei hat, kommt er in dieser Woche auf eine werktägliche durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden.
Dauert die Arbeitszeit länger als sechs Stunden, muss eine Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden von mindestens 45 Minuten als Ruhepause erfolgen. Diese Pausen müssen nicht zwingend zusammenhängend genommen werden, eine Aufteilung in 15-Minuten-Blöcke ist zulässig.
Die Pausen müssen die Arbeitszeit unterbrechen, danach muss die Arbeit fortgesetzt werden. Die Pausen ans Ende der Arbeitszeit zu legen, ist unzulässig: hier handelt es sich dann nicht mehr um eine Pause, sondern um das Arbeitszeitende!
Zwischen Ende der Arbeitszeit und Beginn der nächsten Arbeitszeit muss eine Ruhezeit von elf Stunden liegen, die ausnahmsweise um zwei Stunden gekürzt werden kann, wenn dies die Art der Arbeit erfordert. In diesem Falle sind diese zwei Stunden als Ruhezeit nachzugewähren, sodass dann die folgende Ruhezeit 13 Stunden betragen muss.
Die Arbeitszeitregelungen des ArbZG beziehen sich nicht auf nur einen Arbeitgeber oder nur ein Arbeitsverhältnis. Übt der Beschäftigte eine zweite oder gar dritte Tätigkeit aus, werden die Arbeitszeiten aus allen Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet bezüglich der Frage der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit, der Notwendigkeit von Ruhepausen und der Einhaltung der Ruhezeiten.
Hubert Winkelmann arbeitet für Ihren Verein von 08:00 bis 17:00 Uhr, danach jobbt er in einem Restaurant von 19:00 bis 23:00 Uhr.
An diesem Tag hat er – unter Berücksichtigung von 45 Minuten vorgeschriebener und unterstellt genommener Ruhepausen – zwölf Stunden und 15 Minuten gearbeitet, es liegt ein Verstoß gegen das ArbZG vor.
Da die Arbeitszeit von Hubert Winkelmann erst um 23:00 Uhr geendet hat, darf er am nächsten Tag für Ihren Verein auch erst um 10:00 Uhr die Arbeit wiederaufnehmen.
Beschäftigte sind verpflichtet, dem Verein Nebentätigkeiten anzuzeigen. Erinnern Sie Ihre Beschäftigten daran und lassen sich dann von ihnen bestätigen, dass die gesetzlichen Grenzen auch bei der Zusammenrechnung der Arbeitsverhältnisse eingehalten werden.
Für einige Berufsbereiche, wie etwa Krankenhäuser und Bewirtungseinrichtungen, gelten Ausnahmeregelungen, sodass die Ruhezeit um eine Stunde auf zehn Stunden verkürzt werden kann.
Selbstverständlich sind auch sogenannte außergewöhnliche Fälle, Notfälle von dieser Regelung befreit. Hier gestattet § 14 ArbZG, dass von der Elf-Stunden-Regel abgewichen werden darf. Eine Untergrenze aber nennt diese Vorschrift nicht.
Nachtarbeit im Sinne des ArbZG liegt bei der Lage der Arbeitszeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr vor. Hier besteht die Höchstarbeitsgrenze bei acht Stunden und nicht bei zehn Stunden, § 6 Absatz 2 ArbZG, eine Verlängerung auf zehn Stunden ist nur dann möglich, wenn im Durchschnitt von vier Wochen oder einem Monat nicht mehr als acht Stunden erreicht werden. Hier ist der Ausgleichszeitraum also erheblich kürzer als bei einer anderen Arbeitszeitlage.
Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei in der Zeit zwischen 00:00 und 24:00 Uhr. Ausnahmen von diesem Verbot nennt das Gesetz ausdrücklich. Die häufigsten Fälle sind Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten, die Betreuung von Datennetzfunktionen, wenn die Gefahr des Misslingens von Arbeitsergebnissen besteht, zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung von Produktionsergebnissen, wenn die bei einer Produktionsunterbrechung notwendige Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft den Einsatz von mehr Arbeitnehmern erfordert, als wenn die Produktion durchlaufen würde, bestimmte durchgehend notwendige Arbeiten wie im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Gesundheitswesen.
Die Aufsichtsbehörde hat Sonn- und Feiertagsarbeit zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlichen zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Tarifverträge dürfen für die Arbeitszeit, die Pausen, den Ausgleichszeitraum erweiternde und ergänzende Regelungen vorsehen. Ebenso kann bei besonderen Ausnahmefällen durch die jeweilige Aufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung...