Die 5 häufigsten Fallen
1. Ein Beschäftigter, der bis 22:00 Uhr gearbeitet hat, möchte aus privaten Gründen am nächsten Tag die Arbeit um 06:00 Uhr wiederaufnehmen
Das ArbZG schreibt eine Ruhezeit, eine Unterbrechungszeit zwischen Beendigung der Arbeit und deren Neuaufnahme am nächsten Tag von mindestens elf Stunden vor. Eine Verkürzung dieser Ruhezeit ist insbesondere auch aus privaten Gründen nicht zulässig. Der Mitarbeiter darf am nächsten Tag frühestens um 09:00 Uhr seine Arbeit wiederaufnehmen.
2. Die Fahrt von zu Hause an den Arbeitsplatz ist Arbeitszeit
Mit dem Mitarbeiter ist "nur" arbeitsvertraglich vereinbart, dass er eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen hat. Nur wenn er diese auch tatsächlich erbringt, arbeitet er im Sinne des Gesetzes. Die Fahrt an den Arbeitsplatz ist zwar über die Berufsgenossenschaft gesetzlich versichert, bei einem Unfall auf diesem Weg zum oder vom Arbeitsplatz spricht man dann von einem sogenannten Wegeunfall. Aber Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist die Wegezeit von und nach zu Hause nicht.
3. Reisezeit ist immer Arbeitszeit
Reisezeit ist nur dann in die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit einzurechnen, wenn entweder auf Anordnung des Arbeitgebers ein Fahrzeug geführt oder aber während der Arbeitszeit Arbeitsleistung erbracht wird, beispielsweise im Zug eine Präsentation bearbeitet wird. In allen anderen Fällen wird die Reisezeit nicht auf die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen angerechnet.
4. Wird die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, muss diese Zeit vom Verein nicht vergütet werden
Der Verein muss grundsätzlich jede Zeit, in der die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung erbringen, vergüten, selbst wenn ein Gesetzesverstoß vorliegt. Nur wenn der Verein im Vorhinein mitteilt, dass die Zeit der Überschreitung der gesetzlichen Grenzen nicht bezahlt werde, kann eine Zahlung eingestellt werden.
5. Jede Zeit, die der Verein zu bezahlen hat, ist auf die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten anzurechnen
Grundsätzlich werden nur die Zeiten als Arbeitszeiten bei der Einhaltung der Höchstgrenzen berücksichtigt, zu denen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung erbringt. Im Einzelfall mag es notwendig sein, Umkleidezeiten bezahlen zu müssen, diese Zeiten werden aber nicht auf die gesetzlichen Grenzen angerechnet.