Zusammenfassung

In jedem Betrieb, auch in Vereinen, kommt es immer wieder zu der Frage, ob die gesetzlichen Grenzen bei der Arbeitszeit eingehalten sind, ob ausreichend Pausen gewährt wurden, wie es mit der Bezahlung der Zeit ist, die die Beschäftigten im Verein verbringen, welche Bereiche der privaten Verrichtungen zur – gegebenenfalls zu bezahlenden – Arbeitszeit gehören. Dabei regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Grundlagen der Länge der Arbeitszeit und der Pausen, lässt eventuell geltenden Tarifverträgen und den darauf aufbauenden Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeit weitgehend Vorrang.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Ein Beschäftigter, der bis 22:00 Uhr gearbeitet hat, möchte aus privaten Gründen am nächsten Tag die Arbeit um 06:00 Uhr wiederaufnehmen

Das ArbZG schreibt eine Ruhezeit, eine Unterbrechungszeit zwischen Beendigung der Arbeit und deren Neuaufnahme am nächsten Tag von mindestens elf Stunden vor. Eine Verkürzung dieser Ruhezeit ist insbesondere auch aus privaten Gründen nicht zulässig. Der Mitarbeiter darf am nächsten Tag frühestens um 09:00 Uhr seine Arbeit wiederaufnehmen.

2. Die Fahrt von zu Hause an den Arbeitsplatz ist Arbeitszeit

Mit dem Mitarbeiter ist "nur" arbeitsvertraglich vereinbart, dass er eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen hat. Nur wenn er diese auch tatsächlich erbringt, arbeitet er im Sinne des Gesetzes. Die Fahrt an den Arbeitsplatz ist zwar über die Berufsgenossenschaft gesetzlich versichert, bei einem Unfall auf diesem Weg zum oder vom Arbeitsplatz spricht man dann von einem sogenannten Wegeunfall. Aber Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist die Wegezeit von und nach zu Hause nicht.

3. Reisezeit ist immer Arbeitszeit

Reisezeit ist nur dann in die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit einzurechnen, wenn entweder auf Anordnung des Arbeitgebers ein Fahrzeug geführt oder aber während der Arbeitszeit Arbeitsleistung erbracht wird, beispielsweise im Zug eine Präsentation bearbeitet wird. In allen anderen Fällen wird die Reisezeit nicht auf die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen angerechnet.

4. Wird die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, muss diese Zeit vom Verein nicht vergütet werden

Der Verein muss grundsätzlich jede Zeit, in der die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung erbringen, vergüten, selbst wenn ein Gesetzesverstoß vorliegt. Nur wenn der Verein im Vorhinein mitteilt, dass die Zeit der Überschreitung der gesetzlichen Grenzen nicht bezahlt werde, kann eine Zahlung eingestellt werden.

5. Jede Zeit, die der Verein zu bezahlen hat, ist auf die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten anzurechnen

Grundsätzlich werden nur die Zeiten als Arbeitszeiten bei der Einhaltung der Höchstgrenzen berücksichtigt, zu denen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung erbringt. Im Einzelfall mag es notwendig sein, Umkleidezeiten bezahlen zu müssen, diese Zeiten werden aber nicht auf die gesetzlichen Grenzen angerechnet.

1 Was ist die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Arbeitszeit im Sinne des ArbZG liegt dann vor, wenn Beschäftigte die vom Verein übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten ausführen. Die Arbeitszeit beginnt am Arbeitsplatz mit der Aufnahme der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und sie endet mit Beendigung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit. Diese Definition und Beschreibung ist nicht umstritten, zumal es hier nicht darum geht, welche (Arbeits-)Zeit der Verein den Beschäftigten zu vergüten hat, sondern allein um die Frage, welche Zeiten auf die gesetzlichen Höchstgrenzen anzurechnen sind.

Es ist also zu unterscheiden zwischen der Zeit, die der Verein zu vergüten, zu bezahlen hat, und der Zeit, die auf die gesetzlichen Grenzen anzurechnen ist.

1.1 Die Begriffe des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gibt bestimmte Grenzen der Arbeitszeit vor, die zwingend einzuhalten sind: die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden und kann auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn diese zusätzlichen zwei Stunden in den nächsten sechs Monaten durch Freistellung wieder ausgeglichen werden.

Das ArbZG geht im Übrigen von einer Sechs-Tage-Woche aus, es spricht von Werktagen, der Samstag ist auch ein Werktag.

 
Praxis-Beispiel

Hubert Winkelhuber arbeitet Montag bis Donnerstag einer Woche zehn Stunden, am Freitag acht Stunden, am Samstag hat er frei.

Montag bis Donnerstag arbeitet er jeweils zwei Stunden mehr als acht Stunden. Da er am Samstag (= ein Werktag) frei hat, kommt er in dieser Woche auf eine werktägliche durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden.

Dauert die Arbeitszeit länger als sechs Stunden, muss eine Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden von mindestens 45 Minuten als Ruhepause erfolgen. Diese Pausen müssen nicht zwingend zusammenhängend genommen werden, eine Aufteilung in 15-Minuten-Blöcke ist zulässig.

 
Achtung

Die Pausen müssen die Arbeitszeit unterbrechen, danach muss die Arbeit fortgesetzt werden. Die Pausen ans Ende der Arbeitszeit zu legen, ist unzulässig: hier handelt es sich dann nicht mehr um eine Pause, sondern um das Arbeitszeitende!

Zwischen Ende der Arbeitszeit und Beginn der nächsten Arbeitszeit muss eine Ruhezeit von e...

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