Zusammenfassung
Jeder Verein hat einen steuerfreien Kernbereich, den ideellen Bereich. Dieser beinhaltet die Verwaltung der Vereinsmitglieder und die Tätigkeiten für den Satzungszweck.
Grundsätzlich sind Vereine nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet. Dennoch müssen sie neben ihrem in der Satzung beschriebenen Zweck häufig auch wirtschaftlich tätig werden. Wichtig ist, dass diese Tätigkeiten, die nicht im Rahmen der Satzungsverwirklichung erfolgen, nicht überwiegen. Man spricht hier vom so genannten Nebenzweckprivileg. Die wirtschaftlichen Aktivitäten sind beim Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen steuerpflichtig.
Wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erfüllung des Satzungszwecks werden von der Steuerpflicht ausgenommen. Wenn die wirtschaftliche Betätigung
- dem Vereinszweck entspricht,
- zwingend notwendig ist und
- nicht unzumutbar in Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern tritt,
handelt es sich um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.
Darüber hinaus wird bei gemeinnützigen Vereinen der Bereich der Vermögensverwaltung abgegrenzt. Diese liegt vor, wenn Vermögen lediglich genutzt wird.
Die 3 häufigsten Fallen
1. In der Buchführung werden Einnahmen und Ausgaben nicht ausreichend gegliedert
Bereits in der laufenden Buchführung werden die Grundlagen für die Zuordnung zu einem der steuerlichen Bereiche gelegt. Nachträgliche Umbuchungen sind zeitaufwändig und führen zu Fehlern.
2. Ertragsteuerliche Zuordnungen stimmen nicht mit den umsatzsteuerlichen Zuordnungen überein
In der Buchführung müssen die ertragsteuerlichen Zuordnungen einerseits und die umsatzsteuerliche Zuordnung andererseits wegen des Vorsteuerabzugs aus den Aufwendungen berücksichtigt werden.
3. Beiträge für Kurzmitgliedschaften (Kursgebühren) werden als Mitgliedsbeiträge erfasst
Von der Finanzverwaltung werden Mitgliedschaften erst ab einer Laufzeit von mindestens einem halben Jahr anerkannt.
1 Ideeller Bereich
Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht in der Regel die satzungsmäßige ideelle Aufgabenstellung.
- Förderung des Denkmalschutzes,
- Förderung des Tierschutzes,
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Als ideellen Bereich bezeichnet man den Bereich, in dem der Verein unmittelbar seine Zwecke verfolgt. Hier erzielte Einnahmen stammen von Mitgliedern (Beiträge), Zuschussgebern und Spendern. Dieser Bereich unterliegt beim Verein nicht der Ertragsbesteuerung.
Zum ideellen Bereich gehören zum Beispiel nachstehende Einnahmen und Ausgaben:
Einnahmen
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Zuschüsse ohne Zweckbindung
- Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse.
Ausgaben
- Verwaltung
- Mitgliederpflege
- Beiträge an Dachverbände.
Darüber hinaus werden die Aufwendungen des Vereins, die für die satzungsmäßigen Zwecke getätigt werden, diesem Bereich zugeordnet, soweit kein Zweckbetrieb vorliegt.
Die Ausgaben des Tierschutzvereins zur Aufklärungsarbeit über artgerechte Tierhaltung sind Aufwendungen des ideellen Bereichs.
1.1 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge gehören zum ideellen Tätigkeitsbereich und sind von der Körperschaft- und Umsatzsteuer befreit, wenn die Satzung
- die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt oder
- einen bestimmten Berechnungsmaßstab für die Beiträge vorsieht oder
- ein Organ bezeichnet, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.
Mitgliedsbeiträge sind steuerfrei, wenn die Beiträge nach der Satzung des Vereins festgesetzt werden, und die Beiträge lediglich von den Mitgliedern erhoben werden, weil sie Mitglied sind. Die Teilnahme an Vereinsaktivitäten bzw. die Nutzung von Vereinsvermögen ist im Rahmen der Mitgliedschaft zulässig. Die Beiträge dürfen kein Entgelt für Sonderleistungen einzelner Mitglieder sein.
Bei so genannten Kurzzeitmitgliedschaften prüft das Finanzamt, ob es sich bei den Zahlungen um verdeckte Entgelte für die Nutzung von Vereinsanlagen oder für die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (z. B. Kurse) handelt.
2 Fördervereine
Eine Reihe von Ausnahmeregelungen erleichtert im Einzelfall die Arbeit des Vereins in Randbereichen der satzungsmäßigen Betätigung. Obwohl bestimmte Tätigkeiten sich nicht mit den Grundsätzen der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit oder Unmittelbarkeit vereinbaren lassen, wird die Steuerbegünstigung nicht ausgeschlossen.
Fördervereine und Spendensammelvereine werden als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt, wenn die Beschaffung von Mitteln als Satzungszweck festgelegt ist. Dabei muss
- der steuerbegünstigte Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung angegeben sein und
- die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen werden. Das gilt insbesondere für Aktivitäten im Ausland.
Zulässig ist auch die Unterstützung von anderen gemeinnützigen Organisationen. Diese Mittelweitergabe kommt häufig bei der Unterstützung von Schulen, Schwimmbädern, Feuerwehren, kulturellen Einrichtungen (beispielsweise Theater, Museum, Denkmalschutz) vor. Die geförderten Organisationen müssen als gemeinnützig anerkannt sein. Auch die Unterstützung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist begünstigt.
Grundsätzlich kann je...